StaatSmarimen
Man hat auch einzelne höchst seltne Stückemit derselben Aufschrift, welche 2 Lothschwer sind und in Wismar geprägt wur-den, die man also zu den Thalern rechnenmuß, jedoch sind dies« wohl nicht gangbargewesen. Auch halbe zu sj und Viertel(yuaäran» genannt) zu Loth sind vor-Hauben- Diese Münze ward aber nach 1550nicht mehr geprägt» auch der Name kamum 1600 ab, und die Mark ward Rech-nungsmünze, bis zu ncurer Zeit wiederStücke zu 16 Mark K Loth geschlagen wur-den.
Staats-maximen (StaatSw.), testeGrundsätze, nach welchen in einzelnen Sta-len die Regenten und die Minister zu han-deln gewohnt sind. S>-minist er, s. un.ter Minister. S.-münz«, s. National«münze.
StaatS-naht (Schuhm.), an den stei-fen Stiefeln eine Naht, hinten längs d«SSchaftes, welche nur halb durchgenähetwird.
Staat--nsth-recht (StaatSw.),so v. w. StaatSraison. E. - o b e r»Haupt, diejenige Person, in der sich dieStaatsgewalt concentrirt, dieselbe mag nunMonarch (Fürst) oder Präsident einer Re-publik sein, s. unter Staat. S.-dkonomie, so v. w. EtaatswirthschaftS«lehre- G.-organ, 1) eigentlich alleStaatsbürger, dann des. 2) das Staatsober-haupt u. die höhern Staatsbeamten, in so-fern sie für den Staat sprechen u. thätig sind.S.-organiSmus, so v. w. Staatsver-fassung. S. - p a chter(Staatsw.), derjeni-ge, welcher von dem Staat gegen «ine be-stimmt« Geldsumme als Pacht für die Nu-tzung ein Staatsgut oder einen Zweig desStaatseinkommcnS, wie das Postwesen, dieEalzwerke, das ZeitungSwesen, die Fleisch-steuer u. s. w. übernommen hat. In neue-rer Zeit findet man die Verpachtungen gan-zer Zweige des Staatseinkommens an Ein-zelne oder an Gesellschaften von General-pächtern mit vielem Recht, da deren Ei-gennutz persönlich oder durch die Beamtungdie Steuerbaren bedrücken kann, für un-zweckmäßig, verpachtet aber bisweilen, umeine kostbare Hebung zu umgehen, gewisseörtliche Einnahme an die Pflichtigen, oderan «inen Theil derselben, überläßt Ihnen da-gegen eine bedingte Eubrepartition. Vergl.Generalpachter. (/tu.)
Staats-papiere (Staat«».), vonder Staatsregierung ausgestellte verzinsli-che auf dem Inhaber lautende Schuldscheineüber eine creirte Staatsschuld (s. Staats-schulden). Durch die in der Regel bündigausgesprochenen Gewährleistungen de« Staa-tes in Betreff der Zinsenzahlung und derin bestimmten Zeiträumen zugesichertcn Rück-zahlung des Capital- (s. Staatsschulden 1sind die S. aller Länder ein Gegenstand
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de« kaufmännischen Verkehrs geworden, undnach und nach in ganz Europa Lurch diebaaren Geldbedürfnisse der Regierungen zueiner Summe von mindestens 10,000,000,000Lhaler angewachsen. Mehr als dieHälfte hiervon schuldet Groß-Britannien.Der Handel mit S.n zerfällt inzweierlei Branchen. Der größte Theil derS. ist nämlich in den Händen von Ca-pitalisten, welche Ihr baareS Geld mit denhöchstmöglichen sichersten Zinsengewinn an-zulegcn suchen, ohne dabei weiter« Kennt-nisse oder Mühewaltungen nöthig zu haben,um sich eine sorgenfreie Existenz zu ver-schaffen. Sie setzen sich also durch Kaufvon verzinslichen Staatseffekten in den recht-lichen Besitz derselben (Tagekauf, festerKauf, rnaioträ »u vorn^tant) unddiese S. kommen nur dann wreder an derBörse vor, wenn persönliche Verhältnisse dieVeräußerung de- Papiers nöthig od. räthlichmachen, od. wenn der StaatScredit einen sobedeutenden Stoß erleidet, daß Stockung inden Zinsenzahlungen entweder zu befürchtensteht oder bereits eintrat. Bei den S. auxortour ist eine schon quittirt« Nota desVerkäufers an den Käufer, mit Angabe derNummer u. I-itsr» der StaatSpapiere recht-licher Beweis des Besitzes und kann ein sol-cher Schein au« der Hand eine« Dritten,der ihn durch rechtlichen Kauf besitzt, nichtvindtcirt werben. Doch gestattet z. B. daspreußische Landrecht (1., 15, §. 48), zurVermeidung jeglichen Mißbrauchs, ein« Be-merkung des Inhabers auf der Rückseite de«Scheins» die bei dem wirklichen Verkaufdurch eine zweite Bemerkung erledigt wer-den muß. Di« erste Bemerkung lautet:Außer EourS gesetzt (Datum und Name);die zweite: Wieder in Cour« gefetzt (Da-tum und Name, mit Bcidruckung de« Sie-gel«). Auch führt die öffentlich« Be-kanntmachung de« Verlust« und die An-zeige bet der Finanzbchörde leichter zur Ent-deckung. Fall- das Geschäft durch denMäkler gemacht worden ist, erhjlt dieser1 pro rnillo. Bei S.n, welche eine be-sondere Cessio» erfordern, muß diese «inge-holt, also der Staat von dem Geschäft inKenntniß gesetzt werden. Dies besorgt ge-wöhnlich der Mäkler u. erhält dafür einengrößer«, Procentbetrag, z. B. in Frank-reich Z pCt. So gibt ein französischer Ren»teobesitzer, welcher keine förmliche Obliga-tion, sondern nur einen Auszug aus demStaatshauptbuche über die Inflription dergekauften Rente in Händen hat« diese zu-rück und erhält Jnterlmsscheine (bullerin»),welche er seinem Käufer gibt, worauf fürdiesen der Auszug aus dem Hauptbuch« ge-schrieben wird. In England wird die Ees-sion von den Beamten der Bank, wo dasHauptschuldbuch de« Staats geführt wird,nur auf dem Empfangschcine, de» der Dar-
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