LO Termin
d) vom Richter (richterlich?» T., I.juäici»iis), ober c) vor» Gesetz leibst(gesetzlicher T-, r. loxalis). Letzterertritt entweder sofort ij-so iurs «in, wenneine gewisse Lhatsache existirk (t. i, «b-»olurv ralis), ober der Richter mußden T. erst rn ?lner Verfügung den Pa->teien ankündigtn it. i. «evunäum c>,aiärslis). Jeder T, ist nun aber emweierso bestimmt, daß demjenigen, welcher andem Loge ein rechtl-cheS Geschäft zu be-sorge» hat, ein Nacktheil trifft, wenn erden L ohne Besorgung des Elstern ver-streichen läßt (k. elsprus), wenn er alsoeinen Ungehorsam (eo»run>sci», f. d,) ruSchulden bringt, (t. xersmtorius),oder der Ungehorsame kann den T. ohnerechtlichen Nachtheil versäumen (c. moni-roriii«). Der Nachtheil, welcher im er-sten Fall« den Ungehorsamen tr'fft, ist ent.weder der Verlust eine« bestimmten Rechts(poens contumscias »peciaü»), der L. istdann ein r- /sraii», oder der Nachtheilde« Ungehorsams besteht bloß in der Ko-stenzahlung (xioeias ooiatumsciss genera-li») , der T. ist dann ein t. II o n tSta-ls», r. ällaroriu» (auch im Gegen-satz« von dem bloS monitorischen r. aro-r»roriw, genannt). Häufig hängt indiesem Falle, sowie auch bei einigen ter-mini» sar»lil>ns, der Eintritt der Unge-horsamsstraf« von einer vorgängkgen Unge,horsamSbeschaldigung (s. d.) ab. Wennnehmlich der versäumt« T. ein unmittelbarvom Gesetze bestimmter, oder ein die Straf«der Präclufion zur unausbleiblichen Folgehabender» jedoch vom Richter in Gemäß-heit dieses Gesetze« anberaumter T. war,so treten die gesetzlichen Ptäjudize ohneWeiteres ein Ist aber der T. mir Stel-lung des Präjudizes blo« vom Richtervermöge dessen Proceß, D'rections-Amtes,anbcraumt, so muß zu Erlangung derpoen» oontnin»ci»e eine UngehorsamSbe-schuldtgung vvrauSgehen. Das gemernc Rechtist rückfichtlich der TerminSbestimmun»grn sehr unvollständig. Nur die Re.gel steht als gemeinrechtlich gültig fest, wie-wohl jetzt durch viele Svecialgesetze thcilSbeschränkt, thetlS aufgehoben, daß nur der,auf die dritte Citation anberaumte, odereinen dreifachen T. in fick haltende L.peremtorisch ist. Die Termine können aufalle Wochentage, sn der Regel aber nichtauf Sonn- und Feiertage und währendsonst gesetzlicher Ferien, in vielen Ländernnicht in di« Erndte- oder Melncit anbe-raumt «erden, und nach den mehrsten Ge-setzen ist die 4., längsten« 5 . NachmittagS-stunde die späteste Tagesstunde zu ihrer Ab-haltung z häufig muß sich jedoch, bei Ver-meidung der Strafe der Versäumniß, zuGüte-, SchwörungS« und PublicationSter»minen noch vor H, ja nach manchen Pro-
Termin
ceßordnnngen vor 1 Uhr Mittag«, ekngefon-den werden. Bleibt der Kläger indem Termin« au«, so muß er die Ler-mivSkosten dem Beklaglen erstatten, derBeklagte wird von der Instanz entbundenund der Kläger, wenn er von Neuem klagt,muß gemeinrechtlich l-autio 6o xrosequen-ä-> liro (s. d.) bestellen, Blerbt der Be-klagt« aus, so treffen diesen die, in derCitakiou gedrohten Präjudiz« nach einigenProceßordnungen muß jedoch eine ander-weile Ladung vorauSgeben, Die Nachtheileder Versäumniß eines Termins können, so-fern stickt besonder« Gesetze dieses unter-sagen, durch zeitige Nachluchung um Ver-schiebung desselben (DilattonSgefuche,s. Dilation) abgewender werden, gegen de-ren Ablchlagung jedock nach vielen Gesetzenkeine Appellation Statt findet. Die Nack-tbeil« fallen aber auch weg bei einem re »minus airoumänvtri», d, i, «tnsolcher TerminStag, an welchem beide TheileVicht erschienen sind. Beide Tbette sinddann, wenn sie nicht Ehehatte» (s. d.) Nach-weisen, oder zeitig um TerminSv-rschiebungnachgesucht haben, die Termtnskcften, auchwenn für den Fall de« Lußeiibletbens eineGeldstrafe angedroht ist, diese zu bezahlenschuldig, der Proceß aber ruht, bi« einervon beiden Theilen auf dessen Fortsetzunganirägt. Ist der T. durch Schuld de»Gerichts vereitelt worden, so hat dar Ge-richt den Parteien die Kosten zu ersetzen.Die am häufigsten vorkommenden Termineim Ordioarproceffe find der T. zu Güteund Recht, bestimmt zur wo möglichenErwirkung eines Vergleichs und zu demersten, rechtlichen Verfahren (näher auSge-dildet im preußischen Proceß im Jnstruc-tionStermine), der ProductionSter»min is. d.) SchwörungStermin (r. iu-rrtoriii»), d. i., worin der Eid geleistetund zu diesem Ende vorher d n Parteiendie Eidetnotul» Behufs ihrer et-vamginErinnerungen dagegen und um sich ganzdamit bekannt zu machen, mi'tgethetlt wird,der Jnrotulakionetermin (s. d.),Publicationstermin sowohl zu Er.Lffnung (s. d.) der Zeugnisse, a'S Urthel(außer dem Procrß auch Eröffnung derletztwilligcn Dispositionen), der Liqui-dationSlerinin, Behufs der Feststel-lung der ganzen auSgeklagten Forderungdes K äger« an dem Beklagten verschiedenvom Liquidattonstermine (s d) imConcur S (s.d ), endlich der Exe cutton«-,JmmtssionS-, AucttonS,» Gub-hastationStermin (s. Execucton); 4)ein bestimmter Zeitpunkt außerhalb des Pro-
c, ffeS, von dem gewisse Rechte abhängen,daher tsrminlr» a qitO, Anfangspunkteines solchen Zeitraums, und rermi-ins,ä yuern, Endpunkt desselben, Ziel (s.
d. ), oer die Dauer der Verbiudltchkett be-