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so daß keiner in des andern Revier jagen gal sei oder nicht und, um sie auf dasdurfte und den Unkerthanen auch da die Herkommen stützen zu können, der Unter»I. verboten ward, wo sie ihnen al« Noth- schied zwischen hoher, mittler und niedererwehr nöthig war, um das Etgenthum auf I. angenommen worden, weil die Eigen-jhren Fluren zu schätzen, und so enistand thümer der Freigüter und Rittergüter, mitan vielen Orten erst im 16, Jahrhundert Ausnahme des hoben Wilds, gewöhnlichdas Jaadreaal oder Jagdrecht, im entschiedensten Besitz der I, waren und
welches um so weniger Widerspruch fand,da die größer» Waldungen, wo vorzüglichdie I betrieben wurde, den Fürsten undadeligen Vasallen eigenthümlich gehörten.Aber dadurch verlor sich immer mehr die«igentl'che Absicht der I., die Ausrottung derschädlichen Thiere, und gerade in den culti-vlrtesten Ländern ist man mehr darauf be-dacht, einen hinlänglichen Wildstand, häufigauf Kosten der Unlerlhanen, zu unterhal-ten, um die Jagddelustigung genießen zukönnen. Der Bezirk, in welchem Je-mand die I. ausüben darf, heißt einJagdrevier, haben 2 oder mehrereJagdberechtigte in demselben Bezirke dasRecht zu jagen, so ist dies Koppel-jagd; wo nur einer das Jagdrechr in ei-nem Reviere hat, ist dies eine geschlos-sene I. oder ein Gehege; hat der Lan-desherr mit einem Vasallen die Jagdze-rechtizkcil auf demselben Reviere, so heißtdies die Mitjagd. Hak ein Jagdberech-tlgter das Recht, in einem Koppeljagdre-vi.rc erst einige Tage allein zu jagen, soheißt dies die Vorhatze. Wird die I.auf Bitten Jemandem erlaubt, so heißt sieGnadenjagd, welche Benennung, nebendem Ausdrucke Best an djagd, auch dafürgebraucht wird, wenn die I. zur Erhöhungdes Dienstgehalts verliehen ist. Ursprüng-lich war die I. immer mit dem ächten Ei-genthume verbunden, und in Gemeindewal-dungen galt Koppeljagd. Diese natürlicheFolge des Eigenlhums herrschte auch nochim Mittelalter, und der Unterschied zwi-schen königlichen Bannsorstcn und Prioar-waldungen b.stand sehr wohl. Auch in derFeldjagd bestand an den meisten OrtenKoppeljagd; es ist an manchen Orten nochgar nicht lange her, daß die Werthelrungder Koppeljagd in abgesonderten Jagdrevie-ren vorgenommen wurde (im Altenburgi'chengeschah dies zu Anfang des.vor. Jahrh.). DieVermehrung dieser Bannforsten, das Vorbe-halten der I,, wenn adelige Grundstücke anBauern verliehen wurden, die Zuerkennungdes Jagdrechts als Lehn an den Lehnbesitzer,waren Veranlassung zur Beschränkung derfrüher» Verhältnisse. Allgemein ist jedochdie Regalität nicht anzunehmen, u. im Fallsie wirklich angenommen werden muß, kannsie nur für die hohe I, vcrmuthet werden,da nur darauf der, der Ausbildung derRegalität zum Grunde liegende Wildbannging. In vielen Ländern ist dagegen be-stimmt darüber entschieden, ob die I. Re»
man darauf ausging, daß nur das Hoch-wild den Königssriedcn brauchte. Wo je-doch keine solchen Bestimmungen vorhan-den sind, muß die I. noch jetzt als Zube-hör der Waldungen und Landgüter betrach-tet werden; die Rittergüter und Städtesind, auch wenn die I. Regal gewordenist, gewöhnlich durch Landesverträge oderGesetze in dem hergebrachten Besitz der I, aufeigner Feldmark und, rücksichilich der Er-steren, auch auf der ihrer Gerichtsunter-thanen und Gutsleute geschützt. Auch da,wo kein Jagdregal eristirt, hat der Lan-desherr, vermöge der Landeshoheit, dasRecht der Oberaufsicht über alle, auch überdie Privatjagden, und die Bsfugniß, alleJagdberechtigte an gewisse Ge'etze (Jagd-ordnungen) zu binnen (Jagd Hoheit«»u. Jagdpolizeirecht). Gerechtfertigtwird dies durch den Umstand, daß die I. dembeschwerten od. benachbarten Grundstück leichtSchaden zufügt. Sowohl in Berücksichtigungdieses, als dessen, daß die J. nicht muthwilligverschlechtert werden soll, ist ein bestimmterZeitraum (die Hegezeit) festgesetzt, in-nerhalb welcher nicht gejagt werden darf;für die hohe I. ist dies gewöhnlich dieZeit vom 1. Februar bis 15, Juni, fürdie niedere bald ebenfalls vom 1. Februar,bald von Fastnächten oder vom 1. Märzan, und bald bis August, bald bis Sep-tember. Der Jagdberechtigte ist befugt,sich des Wildes auf jede, nach den Jagd-gesetzen erlaubte Art zu bemächtigen. Er darfauf dem ihm lchnbaren Grundstück Alles unter-nehmen, was als ein ordentliches Mittelzur Ausübung der I, anzusehen ist, erdarf den Walv so .weit bebauen, als csz. B. zur Ausstellung der Netze erforder-lich ist, und bat auch das Recht, Zweigevon den Bäumen zum Behuf der Ausübungder I. abzuhauen (Zwcigrcchk). Dochdarf er das, zu Jagdanlagen nöthige Holznicht von dem ihm leynbaren Grundstücke neh-men, oder den Wald mit einem Arun un»geben. Auch kann er die natürlichen Nu-tzungen de« Waldes nicht in Anspruch neh-men, noch fordern, daß zur bessern Er-nährung des Wildes der Eigenthümer vondem zustehenden Mastungsrecht oder derEichellese (s. d.) keinen Gebrauch mache.An und für sich ist er nicht verbunden, denSchaden (Wildschaden) zu ersetzen, dendas Wild verursacht hat, das sich in demJagdbezirk aufzuhalken pflegt, oder ihn bloßdurchstreift. Doch ist er zur Entschädi-gung