(83)privatos der Pfandt=Schilling demSchilling sich belauffet / gut ge-Werth der Pfandtschafft nicht ein-macht worden seyen / so thuet diemahl zur Halbscheid beyreichig zuvermeynte Löse in obbemerckter ge-seyn pfleget / dahero in praesenti beyringer Parcele,diesseiths sub lit. B. C. D. E. & Z.producirten Kayserl. Concessionenoder Oppignorationen tam sollici-tè praecavirt worden / daß niemahldie Lösung anderster als mit Kaysrl.und Reichs-Geld beschehen solte.daGlossa 92.Es seynd nur juxta clarum texwelche negst Abzug der Erb-Guldtum 2400. Gulden und nicht Gold-von 2400. jährlicher Ggl. an denGulden / und daß das Wort Gul-11. Turnis im Werth ubrig seynden, im Römischen Reich nicht vonkönte / allerdings und umb so mehrGold-Gulden zu verstehen / führetzerschwindenex pluribus rationibus juris anPaul. Matt. I Vehner. in suis Pract. Observ.sub lit. G. §. Gold-Guld. quo fit Relatio.tiaGlossa 9weilen in der vom Ertz-Stifft er-Hoc suppositum toties quo-worbener älterer Pfandtschaffts-ties negatum est, und warumbConstitution austrücklich enthalelasset gegenseithiger Anwaldt sichten ist, daß das verliehenes Jus pi-auff den zwantzigsten / und folgen-gnoratitium in augmentum Feu-de Sphos diesseithiger Submissio-di Electoralis dem Ertz-Stifft ge-nal Replic so in §. 39. & seqq.deyen solle / anbey der Sinn und Ab-obgesetzter Facti Speciei zum Theilsicht des Westpfählischen Friedenswiederholet ist / mit keinem jota verauff die Handthabung und Tuitionnehmen, als woselbst dies so offt-der würcklicher Einhaberen derenund vielmahl exadverso gemachtesReichs-Pfandtschafften /Suppositum infringirt worden.Glossa 94Dieses uti nudum allegatumals welche in Betracht solchen Be-müste erwiesen werden, umb sositzes in den Reichs- und Crayß-mehr als Kayserswerth unter demPræstandis bey Errichtung derWestpfählischen Crayß gehörigMatriculen mit angeschlagen seye /und darunter das Churfürsten-und hierunter eine proportionir-thumb oder Ertz-Stifft Cöllen inliche Aenderung sich nicht machender Reichs=Matricul gar nicht an-lasset / haubtsächlich abziehlengeschlagen sich befindet, zuge-und mag drittens die Clausulaschweigen/ daß allen ungestandenenspondentes & firmiter promit-unwahrscheinlichen Fals hierdurchtentes &c. &c dem Gegenstanddenen Hertzogen von Gülich / undhierwider kein Vortheil zuwenden /BergZu⸗
Druckschrift
Actenmäßige facti species juxta annorum seriem cum deductione jurium in actis allegatorum: in Sachen Seiner Churfürstl. Durchleucht zu Pfaltz ... contra ihro Churfürstl. Durchleucht und ein hoch-würdiges Thumb-Capitul zu Cöllen, citationis Kayserswerth betreffendt
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83
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