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Actenmäßige facti species juxta annorum seriem cum deductione jurium in actis allegatorum: in Sachen Seiner Churfürstl. Durchleucht zu Pfaltz ... contra ihro Churfürstl. Durchleucht und ein hoch-würdiges Thumb-Capitul zu Cöllen, citationis Kayserswerth betreffendt
Entstehung
Seite
70
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*(70)Glossa 66Geständtlich ist mehr nicht / alsund so fort Hertzog Adolph zudie 2400. Gulden und nicht Gold-Cleve in dem Gülischen AntheilGulden und wird hiebey acceptirt,des Kayserswerth hätte, und prodaß die Qualität einer Gülischerin der Affter-Pfandtschafftwelche er Graff Adolff von ClevePfandtschafft nunmehr eingestan-von seinem Schwieger-Vatterden werde / mit der rechtlicher Er-Ruperto Palatino bey Erheyrath-innerung / daß diese separate ex-ung der Agnetis Hertzogin in Bay-adverso gemachte Forderung denren Anno 1399. hieroben beschei-Rechtlichen Ausspruch in princi-Pali nicht remoriren können / son-nigter massen erworben hätte;deren als illiquid und zu spätheingewendet / ad separatum pro-cessum ab= und hinzuweisen.7maGlossa 6So dan ferner pro 2do in einemSimiliter ut ante mit dem Zu-von Kayser Wenceslao An. 1398.satz / daß / nachdeme des Kaysersdie S. Viti einen Bürgeren binnenWenceslai Vorfahren am Heil.Cöllen Dederichen von MüllheimRömischen Reich / die Stadtgenennt / vermög sub Num. 21.Vestung und Zoll Kayserswerthangeführten Concessions-Brieffsdem Hauß Gulich pignoris jureverliehenem- von diesem aber An.übertragen gehabt, ermelter Kay-1400. penultimâ Martii an Wil-ser Wenceslaus ex post keinem an-helmen von Gülich Hertzogen zuderen ichtwas übertragen können.Berg nach Besag Adjuncti subNum. 22. überlassenen= und vondiesem an ihnen mehrgemeltenGraff Adolffen und ersten Hertzo-gen von Cleve den 6. Maji 1400.Inhalts der Neben-Lag sub Num.23. übertragenem Turnos;vaGlossa 68Weiter pro 3ⁿ⁰⁹ in dem RechtHieroben in Glossa 41. ist desder Vogtey-Gelder von hundertmehreren angezeigt, warumb die-Marck Brabantisch, welche Ver-ses vermeintes Documentum nichtmög obiger Beylag sub Num. 13½.relevire / oder dem Hertzogen vonGülich so wenig als auch denender Graff von Berg gehabt, fol-gendts aber / wie aus dem hierun-Kayseren und Römischen Reichter sub Num. 25. anfangendenpræjudicire / zugeschweigen daß indem Documento sub Num. 13½.Kauff-Brieff zu ersehen ist / andas Hauß Marck gekommen / be-von keinen Vogtey-Geldern einigestehen thäte / vorbemelten GraffMeldung geschehe / sondern es istGerar-viel=