(13)§. 22.So bewehret auch das in Originali sub lit. SS. producirtes-Lit. SS.und ex altera parte agnoscirtes Documentum, daß ermelter Gerhard Num. Aet.Cam. 147.Graff von der Marck annoch vor dem Jahr 1424. des Jahrs zuvor1423. den Zoll zu Kayserswerth eingehabt, und daraus dem Wilhel-men von dem Berg 3000. Rheinische Gulden zu bezahlen, assignirt,dann bezeuget das in Originali sub lit. T. T. exhibirtes=exadversoLit.TT.recognoscirtes Adjunctum, daß damahliger Zöllner Johann von dem Num. Aa.Cam. 148.Have, Nahmens seines Graffen Gerharden von Cleve, und von derMarck solche 3000. Rheinische Gulden, als Er Graff ihne zu zahlen as-signirt, an Wilhelmen von dem Berg zu zahlen übernommen und an-gelobt habe. Item ist zu ersehen aus der zwischen jetztgedachten GraffenGerharden und Ruprechten Sohn zu dem Berg und Ravensperg einesund anderen Theils wider sein Graffen Gerharden Bruderen Adolphenvon Cleve in demselben 1423. Jahr übermits Graffen Ruprecht zuVinnenberg und Graffen zu Moers getroffener mit dreyen unverletztenSigillis befestigter= sub lit. VV. in Originali producirter=exaltera parteLit. VV.recognoscirter Verbundtnüß / daß jetztgedachter Ruprecht ihm Gernar- N. Actor.Cam. 148.den wider ihne Adolphen in damahliger Fehde oder thätlichem Kriegassistiren, hingegen Er Gerhard Ihme Ruprechten die Halbscheidtdes Schlosses, Stadt, Zolls, und Vogtey zu Kayserswerth auffsicheren darin exprimirten Fall überliefferen und eingeben, fort übrigeSchlösser und sonst, was sie in diesem Fehde erwinnen würden, untersich gerad durchtheilen sollen.§. 23.So constirt dann ex jam deductis evidentissimè, daß die Graffenhernach Marg-Graffen und Hertzogen von Gülich und Berg in Krafftverschiedener Kayserl. Concessionen und Oppignorationen ex Saeculo1300. biß 1368. folgendts der Pfaltz-Graff und Hertzog Ruprecht inKrafft dicto Anno 1368. erhaltener Suboppiginoration, ex post derAdolph und dessen Bruder Gerhard von Cleve in Krafft der von Pfaltz-Graffen Ruprecht dem anderen folgendts Röm. König seinem Ay-thumb jetztgl. Adolphen und seiner Tochter Agnes von Vayeren con-stituirter Zusteur oder dote pro parte beschehenen Vorschusses continua& non interrupta serie besessen, und genossen, ohne daß man ex partedes Ertz-Bischoffen oder Ertz-Stiffts zu Cöllen, wie starck und ver-scheidentlich man auch diesseiths in Retroactis darauff angetrungen /den mindesten Actum possessorium allegirt, vielweiniger wahrschein-lich gemacht, zu geschweigen Rechts-vergnügig behaubtet habe.§. 24.Bey diesen allen hat man diesseiths indeme exadverso alles be-ständig verabredet werden wollen, nicht acquiescirt, sonderen anfangeaus dem in §. 13. diesseithiger) Submissional Replicæ angeführtemHistorico Supra-AllegatoTeschem.C2
Druckschrift
Actenmäßige facti species juxta annorum seriem cum deductione jurium in actis allegatorum: in Sachen Seiner Churfürstl. Durchleucht zu Pfaltz ... contra ihro Churfürstl. Durchleucht und ein hoch-würdiges Thumb-Capitul zu Cöllen, citationis Kayserswerth betreffendt
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