7875sambt der Frawen des vom Jungen verklagten Einrathenszum Brennen gar keinen Gestand thun wollen / und der ver-kehrter Regul (Si fecisti nega) sich bedienet: Quo casu ac-cusator contra negantem reum facinus incusatum cumomnibus qualitatibus probare, caeteroquin reo absolutopraeter refusionem expensarum insuper civilem emendampro satisfactione injuriarum praestare tenetur.Per l. qui accusare. cod. de edend. & ordinat. Crim. Carol. V.Artic. 12. vers. und damit etc.A qua tamen præſtatione ſatisfactionis & refuſioneexpensarum accusatorem probabilem accusandi & litigan-di causam habentem reo etiam absoluto liberandum esse,innuitOrdinat. Crim. Carol. Artic. 166. & Artic. 201. in verbis. Eswäre dan Sache, daß der Ankläger zu seiner Klag rechtmäsige Ursach gehabt / etc.Sonst der allerdings nicht unverdächtiger Buschhüterex auditu alieno referiret / einmahl vermercket worden zuseyn, daß vor einiger Weile die außgerottete WinckelhausserSiechen des Nachts mit Schüppen und Stangen zu derSohlen oder dem alten Rhein abgangen/ merckliches Getüm-mel gewesen, hätte aber selbst nicht gesehen, ob einer entseelet,oder versencket worden wäreDann bekennet / daß einige Ziegeuner fort andere Schel-men in dem dicken Busch sich unterweilen verdecket / und ihnenauch seine Fraw zu herlehnenden Schüssel und Kessel gezwun-gen hätten.Alldieweilen aber derselb unter dem Verhör darauff nichtangehen wollen / daß mit denen Schelmen böse Verständnussengepfiogen / oder mit übel gewirthschafftet habe. Darzu dannauch contra negantem nec adeo fortiter aliunde gravatumzu fernerer Inquisition keine Materia obhanden gewesen /Als haben Ihre Churfürstl Durchl. auff allsolch-erstat-teten Bericht bey bevorgestandenem H.Ostersest in der Char-wochen diese beyde Eheleuthe ab instantia zu erlassen, auchdemenach zu der Landstrassen Freyheit das negst dem dickenBusch anstehendes berüchtigtes Hauß abzulegen gnädigstverordnet.Generale Anmerck auff die übrig einländischeSiechenhäussere.Nter gegenwärtiger Inquisition hat die Vermuthungsowohl als der eventus geben / daß in denen uͤbrigen Häus-feren
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Processus criminalis oder Mehr außführlich - aus überhäuften Prothocollis Inquisitionalibus erstatteten Relationibus, und außgefallenen Urtheilen auff von Ihro Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Herrn Johann Wilhelmen, als respective Hertzogen zu Jülich und Berg, [et]c. erklährte gnädigste Intention mit zugesetzten Rationibus decidendi abgefaster Extractus seu circumstantialis Series der zu Düsseldorff gehaltener Inquisition, auch unterm 22. und 23. Februarij 1712. vollstreckter merckwürdigrechtlicher Execution
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