Exerciti.der Evan.gelischenLutherischen Rel.gion.
(26): SeizVirginis & S. Antonii zu Hückeswagen, so bald dieselbe durchAbsterben des jetzigen Besitzers, welcher den Röm. Catholi-schen GOttes-Dienst verrichtet, und ein Geistlicher auß demCloster Wipperförde ist, oder sonsten vacant wird denenRöm. Catholischen aber dagegen fünff hundert Reichs=Tha-ler von denen Reformirten außgezahlt werden.1. Die Pastorät-Renthen zu Ober=Cassel.1. Zu Düssel sollen die Römisch=Catholische die PastoratRenthen gantz an sich behalten, und dargegen der Reformir-ter Gemeine daselbst jährlichs 80. Rthlr. in certis Reditibusauß gemelter Pastorat-Renthen daselbst per se zu heben, an-weisen, oder aber den Reformirten daselbst gemelte Pastorat-Renthen ganz einräumen, und sich darauß 80. Rthlr. incertis anweisen lassen.6. Zu Neviges soll der Reformirten Gemeinde also balda nach Ratification dieses Recessus das jenige restituirt wer-den, was sie von allen und jeden Gütern und Renthen beyVeränderung der Religion des Hrn. von Hardenberg in Be-sitz gehabt, und bißhero ihnen zum Theil von der Frau vonHardenberg entzogen. Wan nach geschehener solcher Restitu-tion die Frau von Hardenberg, so dan einige Befügnüß da-rauff zu haben vermeynet, soll ihr frey stehen dasselbe rechtli-cher Gebühr nach ausfündig zu machen, und wan die Sachevor Ihrer Fürstl. Durchl. Regierung zu Düsseldorff instruirtist, und beyde Parten zur Gnüge gehöret seyn, dieselbe zur Er-örterung an unpartheylichen auß beyden Röm. Catholischenund Reformirten Religion außgestellet werden, es wäre dandaß gemeite Frau mit vorgemelter Gemeine vor Einlang-gung der Ratification dieses Recessus sich darüber vergliche,dabey es dan billig sein Bewenden hätte§. 4. So viel nun die Augspurgische Confessions-Ver-wandte Lutherischer Religion in dem angeregten Hertzog-thum Berge betrifft, sollen dieselbe an nachfolgenden Orthendie