(21) 25sich also zu denen Beneficiis qualificiren, gestalt dan ohne cura ingelas-solche vorhergehende und producirte Qualification Ihre sen werden.Churfürstl. Durchl. keinen Römisch-Catholischen Geistli-chen admittiren wollen.§. 6. Hiernegst so mögen Ihrer Churfürstl. Durchl. Rö=Haltung derFeyr=Tägenmisch-Cathol. Unterthanen frey und unverweigert die Röm. und Proces-Cathol. Feyer-Tägen in ihren Kirchen und Häuseren feyren, sionen.auch Processiones, an welchen Orthen sie hergebracht, nebensanderen ihren Ceremonien behalten, und soll ihnen darinvon denen Augspurgischen Confessions-Verwandten, Re-formirten und Lutherischen in vorgedachter Ihrer Churfl.Durchl. Landen keine Hinderung noch Eintrag geschehen, zurAergernüß keine Ursach gegeben, viel weniger sie beschimpffetoder andere Insolentien wider sie verübt, auf allen unverhoff-ten Fall aberder jenige, welcher solches deüoch thut, ohne Ver-zögerung gebührend, und wie ers verdienet, gestraffet werden.Es soll aber auch weder sonsten, noch auch etwa hierdurchkein Augspurgischer Confessions-Verwandter weder Reformirter noch Lutherischer an einige der Röm. CatholischenFeyr-Täge und derselben Observir- und Haltung noch auchan einige andere deroselben Cecemonien, sie heischen und ha-ben Nahmen wie sie wollen, gebunden oder dazu im gering-ſten gehalten ſeyn.§. 7. Auch sollen die Römisch-Catholische keine Proclama-Proclamationes &tiones dimissoriales oder Copulationes bey denen Evange- Copulatio-tions.lischen suchen, sondern es soll gnug seyn, wan sie sich in ih-rer Religion nechst gelegenen Gemeinen proclamiren, undwo sie wollen, copuliren lassen.ARTICULUS IV.Hertzogthumben Gülich und Berg.§. 1. Anreichend nun die Hertzogthümer Gülich und Ber=Er-sche sollenge, da lassen des Hrn. Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. die Aitg= gehandhabtſpurgiſche
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
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