(19) Nmehr zum GOttes-Dienst nöthig, auf ihre Kösten zu bauen,und zu unterhalten. Dabey Se. Churfürstl. Durchl. sie jedes-mahl, und wider männiglich gnädigst schützen wollen.Catholische§. 2. Hernest sollen die Röm. Catholische Geistliche SæGeistlicheculares und Regulates Manns= und Weibs=Personen in sollen allergeiſtlicherihren Stifftern, Collegien, Pfarren, Kirchen, Capellen, Freiheit ge-niessen.Schulen und anderen gehörigen Häusern und Wohnungenauch gewidmeten Gütern, Renthen und Gefällen, alle Geist-liche Freyheit für ihre Personen, und für die darzu gewidmete Güter, wie und wo dieselbe im Lande gelegen, uberallgleichwie die Evangelische geniessen, auch wider des Lands-Gebrauch und Herkommen mit Einquartierung und Con-tributionen nit beschweret, vielweniger die Clöster und Geist-lichen, welche von täglichen Allmosen leben, wan sie in dieSteur-Matricul nicht gehören, dahin wider Recht nicht ge-zogen, noch beschweret, auch der contribuablen Güter halber,welche sie vor diesem gehabt, jetzo aber an andere Possessoreskommen, nicht besprochen, sondern die jetzige Possessores dar-zu angehalten, und also auch in diesem Stück denen Evange-lischen gleich tractiret und gehalten werden.§. 3. Nicht weniger sollen ged. Röm. Catholische Geistli-Catholischeſollen ge-che bey ihren hergebrachten Ceremonien, Statuten und Ordhandhabtnungen, auch ungehinderter Besuchung-ihrer Synodal und werden beyihren Cereanderer Conventen innerhalb den uniirten HertzogthumbenmonienStatutenund Graffschafften gehandhabt werden, ausser Landes aberund Ord-sich aller Synodal und anderer dergleichen Versamblungen nungen.ohne Vorwissen und Bewilligung der Landes=FürstlicherObrigkeit enthalten.4. Ihre Churfürstl. Durchl. vergönnen auch hiemitgnädigst, daß die Geistlichen in denen vorhergedachten uniir-ten Hertzogthumen und Graffschafften, nachdem es nöthigseyn wird, die Ordens=Clöster und Kirchen visitiren: Ehe und Viſtatio/bevor sie aber diese Particular-Visitiones vornehmen, sol-len
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten