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122zahl solcher gedrückter Exemplaren hiebey / und ist unser meinung und befelch / dasihr einem jeden Gericht unseres Ambts / eweren befelchs ein Exemplar davon zu-stellet, auch daneben befehlet solchem unserem Edict, Policey und anderen Ord-nungen alles ihres inhalts fleissig nach zu kommen / wie ihr auch sambt unseremBotten derwegen gute fleissige auffsicht zu haben / und die überfahrer unnachlessig.wie sich gebührt / zu straffen / damit auch niemand derhalben sich der unwissenheitzu beklagen / wollen Wir / daß bestimbte unsere Ordnung auff allen Herren= oderVogds=gedingen / und da deren keins gehalten / zu allen vier Monatten vor derGemeinde offentlich verlesen werde / wie zu end derselben Ordnung ferner gesetzt /und durch uns befohlen ist / versehen Wir uns also gäntzlich zu euch. Geben zu Düs-seldorff ahm 23. Junii anno 1558Ahn alle Gülich= und Bergische Beampten.Eodem anno 1558 ultimâ Octobris altè memoratus Dux Wilhelmus pro-mulgavit eine Ambts Ordnung cujus inscriptio talis est:Ordnung, wes unser Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve undBerg / Graven zu der Marck und Ravensberg / Herren zuRavenstein rc. Amptleut und Befelhaber in bedienungihrer Ampter sich zu halten.Getrückt zu Düsseldorff durch Albertum Buyß.Anno M. D. LVIII.accesserunt postea praedictae Ordinationi Politicae nonnullae additiones,cum quibus illa, uti etiam die Ambts Ordnung anno 1581. denuo excusa,mandatumque fuit à WILHELMO Duce, ut habet sequens P. S.Ach dem Wir auch in erfahrung bringen / daß unseren hiebevor außgange-Inen Policey und Amptleuthe Ordnungen durch unsere Beambte (under dem✋schein / als solte dieselbige ihnen nit zukommen seyn) der gebühr nit gelebt /welches uns nit wenig befrembdt / als haben Wir solche Ordnung auffs new drückenlassen / und damit man sich keiner unwissenheit zu behelffen / thun Wir dir hiebeyvon jedem theil zwey Exemplaren zusenden / welche du zu dir zu nehmen / mit fleißzu ersehen / und denselbigen ernstlich nachzusetzen / dich auch darin nit nachlässignoch versaumblich zu erzeigen / ut in literis. Düsseldorff den 3. Septembris anno1581.Inſcriptio autem harum Ordinationum hujus eſt tenoris:Policey sambt anderen Ordnungen und Edicten des DurchleuchtigenHochgebornen Fürsten und Herren Wilhelms Hertzogen zuGülich / Cleve und Berg / Graven zu der Marck undRavensberg / Herren zu Ravenstein.Auch Ordnung / wes Ihrer Fürsil: Gnaden Amptleute und Befel-haber in bedienung ihrer Ampter sich zu halten.Itzo aber mit nutzlichen zusetzen zum andermahl außgangen.Getrückt in Jhrer Fürstl: Gnaden Statt Düsseldorff durch AlbertumBuyß / im Jahr 1581.Hisce