118Johan Wilhelm von Gottes Gnaden Hertzog zu Gülich / Cleveund Berg, Grave zu der Marck, Ravensberg undMörß / Herr zu Ravenstein rc.Jebe Getrewen / Nachdem Wir in erfahrung kommen / auch zu mehrmahlenim werck gespürt haben / daß auß unterschiedlichen unseren ämbteren allerhandangemaste gerichtliche Documenta und brieffliche schein / unter der Gerichteund Scheffen Siegeln in unsere Canzeley eingelieffert / auch sonst hin und wiederin unsern Fürstenthumben / Landen und Gebieth / in Gerichtlichen und anderen sachen gebraucht werden / ohne daß dieselbe / wie gleichwol in alle wege sich gebührt /und der außgekündigter Gerichtschreiber Ordnung gemäß ist / durch die veräydte Gerichtschreiber geschrieben und unterzeichnet / dardurch dan leichtsamb grosse unrichtigkeiten entstehen / und unter den Partheyen kostbahre disputationes erregt werden /auch beschwehrliche und hochstraffliche kallitäten / gefährligkeiten und bedrug zu be-fahren / und aber deme vorzukommen / die notturff und gemein bestes erfordertAls ist unsere meinung und befelch / daß ihr in unserm euch anbefohlenem Ambt / beyunseren Scheffen und Gerichtspersohnen daran seyet / und ihnen mit ernst einbindet /hinführo keine Documenta, Attestationes, Urkunden oder andere brieffliche schein /wie dieselbe auch nahmen haben mögten / so nit der gebühr erstlich decretirt, erkent /oder sonst nach gestalten sachen bewilligt / und folgends durch unseren verordnetenGerichtschreiber mit eigener hand unterschrieben und verzeichnet / zu versiegelen / nochjemand herauß zu geben / mitzutheilen / und folgen zu lassen / dan nit allein alsolcheDocumenta, Attestationes, Uhrkunden / und brieffliche schein / so nit dergestalt ge-schaffen / in oder ausserhalb Gerichts / im geringsten nit angenommen werden / nochgüldig seyn / sondern auch die jenige / welche dieselb besiegelt und herauß geben mit362 gebührlicher straff unnachlässig belegt werden sollen / daneben / dieweil auch vermögobangezogener publicirter Gerichtsschreiber Ordnung / die Gerichtschreiber bey denämbtlichen verhören und bescheidungen der Partheyen seyn / und was vorlaufft undverhandelt wird / in ein besonder Ambtobuch auffgeschrieben / und sich in dem wei-ters / nach außweisung itzo gerürter ordnung verhalten sollen / und aber Wir in er-fahrung brengen / daß solches hin und wieder bey unseren Beambten / dergestalt nitbeschicht / sondern unsere Gerichtschreiber von alfolchen Ambtlichen verhören und vorbescheidungen / außgeschlossen / und andere / uns nit veräidte Persohnen darzu ge-braucht werden / welches offtermahlen zu grosser unrichtigkeit / auch verdunckelungunsers interesse Ursach gibt / derwegen wollen wir und befehlen hiemit / daß ihr hinführo unsern Gerichtschreiber in vorgesetzten vorbescheidungen und ämbtlichen verhö-ren kommen lasset / dessen dabey gebrauchet / und sonsten in dem / vorgedachter ordnung gemäß / euch erzeiget / gleichwohl daran seyet / daß die Partheyen durch ernenten Gerichtschreiber über gebühr nit beschwehrt noch übernommen werden. Darauffdan und das dem allem / wie obgemeldt / also gehorsamblich gelebt werde / ihr zumfleissigsten auffacht zu haben / und daran gar nit zu saumen / versehen wir uns alsogäntzlich; geben auf unserm Schloß zu Hambach am 9 Septemb. anno 1607.Huc etiam spectat Edictum Ducis Wolstgangi Wilhelmi de anno 1631.26 Julii. quod inter alia sic habet, zu deme befinden wir auch im werck / daß dieAmbileuth, Vögdt, Dinger, Richter und Schultheissen in Ambts=sachen, nicht un-sere verordnete Gerichtschreibere jedes Ambts: sondern ihre privat Scribenten ge-brauchen / dardurch dan ebenmässig entstehet / daß die beschriebene Ambts extrajudi-cial verfölger den glauben nit machen können / wie sich solches zu recht gebührt / son-deren
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