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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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70
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modi datio vicem venditionis obtineat, juxta. I. si praedium. Cod. de eviction.welche materia durch den hochberuhmten Tiraquel weitleufftig tractirt wird / damitnun gebietende Herten / ich gleichwoll zu dem möge verholffen werden / darzu ich176 rechtswegen befugt / und die Länderey bey dem negsten geblüht möge verbleiben / soist an Ew. Edel: Herrlig: und L. meine unterthenige hochfleissige bitt / dieselbige wol-len großgünstig geruhen / dem Vogdt und Scheffen zu Pfaffendorff zuschreiben / daßder Rechtsgelehrten communis opinio und verstandt seye / daß in gegenwertigemfall / da etliche erbschafft in solutum gütiglich angeben / mir alß dem negsten Bluts-verwandten und gemelten Essers schwester Sohn der Beschudt gegen erlagung derpfenningen / darauff sie die Länderey angeschlagen / zuzulassen seye / daran wird diejustitia befürdert und vergebliche mühe und kosten verschonet rc.UnterthenigerJohan Esser zu Pfaffendorff.Unseren freundlichen Gruß zuvor / Ehrsame Vorsichtige besonders gute Freund rc.waß Johan Esser zu Pfaffendorff alhie supplicirend gesucht / solches habt ihr aufdem einschluß zu vernehmen / wafern dan angezogene Länderey Johan Esser Saltz-müdder in Cöllen gegentheilen / in solutum, an statt einer sicherer Geldsumm guht-lich angeben / und dan der Supplicant zu solcher Erbschafft negster Blutsverwand-ter ist / so erachten wir vor billig / auch den Rechten gemeß / und unseres gnädigstenFürsten und Herren / Hertzogen zu Gülich / Cleve und Berg auffgerichter Ordnungnit zuwider / daß dieser retract und beschudt zuzulassen / derwegen ihr euch darnachzu richten / und gedachten Supplicanten gegen erlegung der Pfenningen zu solcherErbschafft zu gestatten / und dabey zu handhaben. Versehen wir uns also / und befeh-len euch dem Allmächtigen. Geschehen zu Düsseldorff den 17. Junii anno 1569.Septimo quaeritur, an retractus locum habeat in rebus subhastatione judi-ciariâ distractis? Ubi mihi non displicent rationes, quas pro affirmativa adfe-runt Christinae. vol. 3. decis. 55. n. 6. Petr. Stock. decis. 99. n. 3. & seqq. Mo-linae. ad consuetud. Paris. tit. 1. §. 13. gloß. 5. n. 48. nec obstare videtur Ordi-nat. cap. 98. §. 1. in verbis: Einen in den kauff ins gemein durch NB. seine perwandten beschehen. Quod enim sit à judice, censetur fieri ab ipso debitore, quiprimo debitum sponte creavit. Tiraque de retract. consang. §. 1 gloss. 14. n. 13Sed cogita, contrarium enim refertur judicatum anno 1635. 2. Aug. in causaextrajudiciali Salbach contra Arndt auff den Wusten Ampts Beyenburg176 Dixi in Historiâ num. 115 donationem rerum immobilium factam ohne er-bung und enterbung / auch räumung jahr und tags / ipso jure nullam esse, quodconfirmat sequens Rescriptum Dominorum Consiliariorum an Ambtman undVogdten zu Nideggen.Unseren freundlichen Gruß zuvor / Ehrenvest und Ehrbahr / besonders guteFreund rc. Wir haben das jenig / so vor und nach durch euch in streitigen gebrechenJohannen auff dem Berg / Sieben zu Scheven und Consorten eins / Peteren zuFrawenberg donatarium, Cordulen ihrer schwester donatricen dritten theils ver-handelt / zu recht ersehen / und der gebühr erwogen / weil wir nun bedenckens / die an-gegebene donation, darauff die beklagte gestanden / sintemahlen sie donatrix schwachvon sinnen gewesen / angedeute donation wider die ordnung / und dem zwischen er-melten Partheyen auffgerichtem Verdrag zugegen / auch selbige nit Gerichtlich be-schehen / noch die Güter jahr und tag geräumet / und folgends im Gericht wieder ein-bracht / zu Confirmiren / also ist unsere meinung und befelch / daß ihr derwegen diePartheyen