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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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Seite
52
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continet, curioso lectori non ingratum fore consido, ut pro majori notitianonnullas clauſulas concernentes prædictæ confirmationis hic adjiciam.Wir Maximilian der Ander von Gottes gnaden erwehlter Römischer Kayser,zu allen zeiten mehrer deß Reichs rc. bekennen vor uns und unsere Nachkommen amReich / offentlich mit diesem Brieff / und thun kund allermenniglich / daß uns derHochgebohrner Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve / und Berg rc. Unser lieber Schwa-ger / Oheimb und Fürst untertheniglich zu erkennen geben / welcher gestalt SeineLiebden in den vergangenem 1554. Jahr / Seiner L. Landen / Underthanen / ange-hörigen und Verwandten zu gutem und wolfahrt / auch sonst zu mehrung und fürderung gemeinen nutzens ein kürtze Form / Ordnung und Reformation / GerichtlichenProceſs / ſambt erklehrung etlicher fällen zu abſchaffung allerhand mißbrauch und un-richtigkeit / so an den Haupt= und Undergerichteren beyder Seiner L. Fürstenthum-ben Gülich und Berg eingerissen / verfassen und stellen lassen / welche Ordnung undReformation damahls durch Weyland den Allerdurchleuchtigsten Fürsten HerrenCarlen dem Fünfften / Römischen Kayser / unseren geliebten Herren Vetteren /Schweher und Vatteren / hochmitter und sehligster gedächtnüß gnädigst approbirt /bestettigt und bekräfftiget / und folgends im 59. Jahr von dem auch Allerdurchleuchtigsten Fürsten / Herren Ferdinanden, erwehlten Römischen Kayser / unseren ge-liebten Herren und Vatteren / hochlöblichster hochsehligster gedächtnüß / sambt etzli-chen nützlichen weiteren erklärungen / so dabey vorgefallen / bedacht / und vor gut an-gesehen / und im 56. Jahr in druck außgangenen exemplaren solcher Gerichtsord-nung zugesetzt / gleichfals confirmirt und bestätigt worden. Dieweil aber Seine Lsambt ihren Gerichteren und Underthanen mittlerzeit gespürt und erfahren / daß überdie in jetzgemelten 56. Jahr in druck außgangener Ordnung in etlichen Processerund fällen noch weitere erklärung von nöhten / hätte Seine L. dieselbe auch schrifft-lich begreiffen und folgends Ritterschafft und Stätten obberührter Seiner L. LandenGülich und Berg vorhalten lassen / die sich darüber nach zuvor gehabtem zeitigemraht einhelliglich verglichen / und solche abermahls erklärte und gebesserte Ordnungund Reformation bewilligt und angenommen / welche uns Seine Liebde auch alsoArticulsweiß in einem Buch verfast in glaubwürdigen schein vorbracht 2c. Und unsdemühtiglich angesucht und gebetten / daß Wir als Regirender Römischer Kayser die-selbe Ordnung und Reformation mit dero jetzo wiederumb gethanen erklärungen undzusetzen umb mehrerer beständigkeit willen zu confirmiren / zu bestettigen und zu be-kräfftigen gnädiglich geruheten.Wan Wir nun mehrbemelte Ordnung durch unsere Gelehrten und Rechtsver-ständigen auch fleißlich ersehen lassen / und auß deren bericht befunden / daß sie auffrecht / und alle billigkeit / auch alte herkommen und löblichen gebräuchen und gewohn-heiten gegründet / so haben Wir demnach angesehen gedachtes unseres Lieben Schwa-gers / Oheimbs und Fürsten / Hertzogen Wilhelms zu Gülich rc. demühtige zimbli-che bitt rc. und darumb mit wolbedachtem muht / gutem zeitigem raht / und rechtemwissen / die obberürte Reformation und Ordnung in allen ihren worten / clausulen /puncten / articulen / inhalt / meinung und begreiffungen / als Regirender RömischenKayser gnädiglich confirmirt / bestettet und bekräfftiget / confirmiren / besteitigenund bekräfftigen die auch von Römischer Kayserlicher macht vollkommenheit hiemitwissentlich in krafft dieses Brieffs rc.Meinen / setzen und wollen / daß mehrbestimpte Reformation und Ordnung inallen ihren worten / puncten / clausulen / articulen, inhalt / meinung und begreiffungen / inner und außerhalb Gericht gantz kräfftig und mächtig seyn / steet / vest /und unverbrüchlich gehalten und vollenzogen werden / und ernenter unser LieberSchwager /