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denen örteren / da es von alters herkommen / consultiren oder eweren beraht hoh-len möget / welche belehrung ihr auch folgends selbst außzusprechen / wie wir uns deßallen gäntzlich zu euch versehen. Geben zu Cleve am 12. Junii anno 1555.Iussit denique den Underherren. prout ex mandato hic subjecto latius ap-paret.Wilhelm Hertzog zu Gülich, Cleve und Berg, Graff zu derMarck und Ravensberg / Herr zu Ravenstein.Lieber getrewer / als wir hiebevor auff underthänige bitt unser Landschafften Gü-lich und Berg / zu gedeyen und wolfahrt derselben / und abstellung vieler schädlichereingerissener mißbräuch / ein Ordnung und Reformation deß Gerichtlichen Process /sambt erklerung etlicher fälle / so sich gemeinlich zutragen / stellen und begreiffen las-sen / welche durch bemelte unsere Landschafften angehört / und / wie dir bewust / be-willigt / auch folgends von der Römischer Kays: Majestät unserem allergnädigstenHerren / als die auff recht und billigkeit / dergleichen alten löblichen gebräuchen ge-gründt erfunden / bestetigt / approbirt und ratificirt. So schicken wir dir hiebey einexemplar derselbigen Ordnung und Reformation / wie die neben etlichen anderenunserer Ordnungen und Edict in druck gebracht / und ist demnach unser meinung undbefehl / daß du solche Ordnung und Reformation dem Gericht zu N. zustellest / auchin der Kirchen offentlich verkündigen / außruffen / und befehlen lassest / der allenthal-ben würcklich zu geleben und nachzukommen bey vermeidung der Peen / nemblich hun-dert Marck lötigs Goldts Kayserlicher Majestät approbation einverleibt / so offdurch jemand dagegen gehandelt / und daß solche Ordnung auff den ersten tag Octo-bris, negstkünfftig anfangen / und hinfürter darnach nit anderß / dan vermög derselbigen Ordnung geurtheilt und erörtert werden solle / unangesehen zu welcher zeit diefelle sich mögen zugetragen haben.Daß auch die Scheffen hinfurter auff den underscheid zwischen appellation undconsultation fleissig acht haben / und von ihren gesprochen Urtheilen an keine öhrterappellation gestatten noch apostolos oder zeugnüß brieff derhalben geben / da von al-ters keine appellation hingehört / doch soll hierdurch nit verbotten seyn. ut supraGeben zu Cleve den 12. Junii anno 1555.Memoravi porro in Hiſtoria num. 9. quod Ordinationi prædicto modo pu-blicatæ acceſſerint anno 1556. nonnullæ additiones & declarationes, quodqueordinatio una cum hisce additionibus & declarationibus denuo impressa & abImperatore Ferdinando I. anno 1559. 21. Junii Augustae Vindelicorum con-firmata fuerit, ut dixi n. 11. & 12. quibus, quod superaddam, non habeo, nisi ut clausulas concernentes Cæsareæ hujus approbationis, ex quâ prædicta adoculum patent, hic inseramWir Ferdinandt von Gottes gnaden erwehlter Römischer Kayser rc. bekennen offentlich mit diesem Brieff / und thun kund allermenniglich / daß uns der Hochgebohren Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Graff zu der Marck und Ravens-berg / Herr zu Ravenstein / unser lieber Sohn und Fürst / durch seine abgesandteRähte underthenigst fürbracht und zu erkennen geben / welcher gestalt Seine liebde inverwichenen 1554. jahr Seiner liebden Landen underthanen / angehörigen und ver-wandten / zu gutem und wolfahrt / auch sonst zu mehrung und furderung gemeinen nutzeneine kürtze Form / Ordnung und Reformation Gerichtlichen Process / sambt erklä-rung etlicher fäll zu abschaffung allerhand mißbräuch und unrichtigkeit / so an Seinerliebden Haupt= und Undergerichteren beyder ihrer Fürstenthumben Gülich und Bergeinge-