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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
Entstehung
Seite
83
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Agnes von Merode Wittib Johans von Merode zu Schloßberg sehlig in Gott ver-storben / und dieweil nach geendigter Leibzucht der eigenthumb aller unsers BrudersErbgüteren an uns beyde gebrüdere Werner von Merode Ritteren / und Degen-hardten von Merode Ambtman zu Hinßberg / würcklich transmittirt und heimge-fallen / und aber mir Florissen von Merode ernenter meiner nichten Agnessen vonMerode gereide verlassenschafft / als darin instituirten Erben Testaments weise zugeordnet / und ob dan wol wir sambtliche vorbenente Partheyen uns der saet auff demfeldt / welche die Wittib sehlig sampt der Viehezucht under ihrer eigener ackerwin-nung gehabt / und anderer particular puncten in der güte vertragen und verglichen /So ist doch zwischen uns der Weyden / Benden / Wiesen / Garten / Bungarten ab-nützung halber / sambt den jahrpfächten / so nach absterben ermelter unserer Schwe-ster und respective Nichten albereit erschienen seynd / und hernegst auff anderen Hö-ven und Güteren erscheinen sollen / irrung vorgefallen / wie imgleichen wegen des ze-henden zu Mertzenich / welcher auch jahrlichs zu dem Hauß Schloßberg gebrauchtpflag zu werden / ob solche abnützung vorbestimpter stücken / sambt den vorbesagtenJahrpfechten und Zehenden den Eigenthumberen / oder aber der Leibzüchterinnen Er-ben zuständig seyn / und seynd hierauff vorgebettener massen schrifftlicher resolutiondienstlich erwartend.Werner von Merode Ritter.Degenhardt ven Merode ꝛc.Floriß von Merode.Edele / Ehrenvest / Hochgelehrte / Fürstliche Hochweise Rähte / insonders gün-stige Herren. Wiewol Ew: Ed: Ld: und Gstrn: wegen eingefallener irrung undmißverstand zwischen mir Florissen von Merode an einem / und den Edelen / Ge-strengen und Ehrenvesten Herren Werneren von Merode Ritteren / und Degenhardten von Merode Ambtman zu Heinßberg / auß überschickter verzeichnüß desfalß / worauff beyder seits meinung bewenden thut / ohne zweiffel genugsamb wol ein-genommen / derwegen auch dieselbe deren Adelichen discretion und bescheidenheit nach,ohne weiteren nebenbericht darüber / negst erwegung Gülichschen Landbrauchs unddessen wollherbrachter observation deroselben erkentnüß erforderter notturfft nach zubefürderung der heilsamer justitien / auch Verwandtlichen friedens und einigkeit / ver-hoffentlich zu interponiren und zu eröffenen unbeschwehrt seyn sollen. Jedoch damitEw: Edl: Ldl: und Gsten / etwan special anzieg geschehe / warumb ich nach außwei-sung Fürstlicher publicirter Ordnung und wolherbrachten Gülichschen Landbrauchtvor dißmahl bey den Jahrpfächten / was gerürte Wittib von Merode derselbigen die-ses jahrs in gebrauch gehabt / wie imgleichen der abnützungen des Zehendes zu Mertze.nich / so biß daher in dem Adelichem Seeß und Gut zu Schloßberg / zu underhaltungder Beesten und bessereyen deß artlands daselbst genützet und gebraucht worden / berech-tigt zu seyn verhoffe. So hab demnach Ew: Ed: Ld: und Gstrn: nachfolgenden kürtzenbericht vor augen zu stellen / nicht umbgehen sollen noch wollen.Und erstlich ist nit ohne / wie auch bey der verzeignüß deß falß deducirt, daß obge-melte Wittib Agnes von Merode in jetzlauffendem jahr 1601. am 24. April. in Gottverstorben.Wan nun aber in Fürstlicher publicirter Gerichtsordnung cap. 95. § So vielnun 2c. vers. aber die Loßrenthen rc. heilsamlich versehen / daß nit allein die Loßrenthetund Pfandschafften / Silber geschier / Gereid geldt / Haußgeraht und Jngenthumb /waß nit nagelfast ist / sondern auch waß die Eege beschoren / und Weingard / so mit demersten band beschlossen / auch Jahrpfächte / und erschienen Erbpension und Renthenvor gereide Güter gehalten werden sollen.L2Demnach

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