lehns dieses Königlichen Stuelß und Statt Aachen / am 20. Martii anno 1609darüber gefellt und außgesprochen / confirmirt und bestättigt worden / dieselbigeUrtheil auch in rem judicatam ergangen und verbleiben.Zum vierten gesetzt / doch der warheit zu wider ungestanden / daß die Fraw einesanderen sich erklärt hätte / nemlich der Mann soll ihren Nahmen mit in die ScheffenBrieff setzen lassen / zu dem end / daß die acquirirte Güter nach ihrer beyder todtFreundtheilig möchten seyn. Wer wolt dan glauben / daß er solches soll haben begeh-ren zu thun / sonderlich weil die Fraw eines hohen alters / der Mann aber noch jungund starck gewesen / und zweiffels ohne die hoffnung gehabt / er würde länger lebendan die Fraw / gleich auch erfolgt ist.Hätte dan Uxor nit verwilligt / gleich sie gethan / daß Maritus die erbung aufsich und die seine allein soll stellen / so würd er sonder zweiffel sein Geldt (dessen erallein mächtig gewesen) behalten und gedacht haben / nach deines Weibs todt bleibtdir das Geldt allein / und felt dar ab an des Weibs Verwandten nichts.Quinto, fecerit etiam ad propositum potentissima illa conjectura, ut aliquisnon videatur alienam successionem propriis suis consanguineis anteponereWerd derwegen den buchstablichen inhalt der Scheffenbrieff / die mentem acqui-rentis gnugsam erklären zu inhæriren und prædicta bona acquisita mariti hære-dibus (in quos dominium eorum bonorum existit translatum) ganß und zu-mahl zu adjuciren seyn. Aliorum melius sentientium judicio semper salvo.Destomehr weil in sich warhafftig / daß bemelter Catharinen erster Mann dieErbgüter / deren oben meldung geschicht / titulo emptionis für sich und sie Catha-rinen sein Haußfraw / an sich bracht gehabt / dahero durch absterben des ersten Mannsdie halbscheid berürter in erster Ehe acquirirter Güteren auff sie Catharinam, alsdie letzlebendige / eigenthumblich gefallen / an der übrigen halbscheidt derselben in er-ster Ehe erkauffter Güteren hat sie Catharina die Leibzucht gehabt.Als nun diese Catharina mit dem ersten Mann auch keine kinder gehabt / undderselbige erster Mann mit todt abgangen / so ist durch dieselben todt der halbe theilvon dero stante matrimonio acquirirter Erbschafft auff deß Manns negste verwand-ten (remanente usufructu apud praedictam Catharinam) gefallen.Desselben ersten Manns negste Verwandten / auff welche die proprietät der ei-ner halbscheidt von berürten acquirirten Güteren devolvirt gewesen / haben dieselbige proprietät gedachter Catharinen und ihrem zweyten Mann zu erkauffen angebotten / daß dieselbige Catharina darauff sich erklärt / sie begehrte die Güter / so sie ein-mahl mit ihrem ersten Mann gegolden und bezahlt hätte / nit noch einmahl zu gelden.besonder weil die eine halbscheidt von solchen Güteren ihr proprietarie, die andere aberusufructuarie zuständig wehr / und weiter dabey vermeldet / wuste obgemelter Wil-helm Hartman ihr zweyter Mann räht zu geld / und begehrte die Güter für sich unddie seine zu kauffen / das mögte er thun.Daß auff solche erklärung gesagter Catharinen zweyter Mann seines VorseeßenVerwandten ihr theil an den Güteren abgekaufft/ daß die quittung ihme und seinenrechten Erben allein beschehen.Ergo wurd von rechtswegen sich gepüren / diese Erbgütere / deren dominiumauff ihnen Hartman und seine rechte Erben allein ist transferirt, denselben auch al-so allein einzuräumen und zu lassen.Wolter von der Arck.OswaldusContadus Fabricius.Nachdem
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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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