Textus Ordinationis Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & declarationes de Anno 1564Van der Præscription oder Verjährung / und inwas fellen die kein stat hat.(63)CAP. EX.ES gehören aber zu einer rechtmässiger præscription und ver-jährung der langen zeit / wie obgemeldt / fünff wesentlicherStück / nemlich ein auffrichtiger guter Glaub / auch frommGewissen / item ein zulässiger billiger Titul / item daß keine läster-liche bößheit in besitz des Dings / so præscribirt werden soll / erfun-den werde / als daß durch Raub / Diebstall oder dergleichen etwas be-sitzlich herbracht / item daß solch Gut dem præscribirendem offent-(64) und ohn rechtmäfftlich zugestalt / und die zeit / wie obgemeldt (64) verlauffen sey.ge bekrönungAußzug wider die Personen der gezeugen.(65)CAP. LXIII.Je Elteren sollen vor und wider ihre leibliche Kinder / derglei-chen und hinwider die Kinder wider ihre leibliche Elteren ge-zeugnuß zu geben nicht zugelassen oder getrungen werden / son-derlich in Sachen / die Leib / Ehr und glimpff belangen / aber in an-deren Sachen / da es Gegentheil zulaͤst / oder so man kein ander Be-5) Als in bplichs vorweiß haben mögte / (66) sollen sie zu Gezeugen auffgenohmen werden: wurden / mach gescheiden /und der Kinder alter.Außspruch der nichtigkeit außgesprochener Urtheil.(67)CAP. LXV.INd erstlich so ist ein jedes Urtheil / das auff allen gebottenenFeyrtagen außgesprochen / obwol die Partheyen in die eröff-nung bewilligt / nichtig. Dergleichen / dieweil in zeit der feri-en / die zu notturfft des Menschen ingesetzt / als im Arn und Herbstalle gerichtliche Sachen und Händel ruhen sollen / darumb so kan zuderselbigen zeit kein kräfftig Urtheil außgesprochen werden / es wäredann sach / daß die Partheyen auff solche ferien vorhin verzegen / alß(75) wie imgleichen diedann kan das Urtheil als nichtig nicht widerfochten werden. (68)urtheil / so der ditt vorge-wendter klag nit gemäßgestellt / nichtAußzug wider die appellation / warumb die nichtzulässig.(69)CAP. LXVI.Jtem ein appellation von einer beschwerung (70) geschehen / so70) so ist krafft einesfolgends durch den Richter revocirt oder abgeschafft / mag dar= Endurtheils hat.nach nicht verfolgt werden.Item wan der appellant nach gethaner appellation wiederumb vor71) außerhalb / sodem vorigen Richter erscheinet / und sich nachmals (71) in handlungAbscheidobrieff begehrttinläst / so fällt die appellation / und wird dadurch in sich selbst erlo-schen.C ijWie /
Druckschrift
Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten