Textus Ordination. Anno 1556. 1557. & 1562. editae.Additiones & declarationes de Anno 1564Wie man den Armen richten und dienen soll.(46)CAP. XLI.En armen unvermöglichen Partheyen soll in billigen Sachenunverzüglich / summarisch und außträglich Recht zu verhü-tung aller unkösten und umbtreibens widerfahren / und wa siearmuts halber keine Redner haben / oder die Gerichtskösten nicht be-zahlen könten / sonder den Eyd der armut behalten / und schwerenwolten / daß sie Vorsprecher / Gerichtsschreiber / und andere Ge-richtspersonen nit belohnen / noch den gerichtlichen Proceß und daraußfolgenden unkösten ertragen mögten / auch ihre Hab und Güter mitgefährlicher weiß übergeben hetten / und so sie nach erhaltenem Rechtund gewin zu besserem vermögen kämen / daß sie getrewlich und unge-fährlich einem jeden der gebür nach außrichtung thun wolten auch ihrerarmut ein glaublich Urkund in Schrifften von dem (47) Pastor oder (47) AmptmannGericht des Orts / da sie seßhafftig / bringen würden / sollen sie alß-dann und nit ehe zu dem Eyd der armut / inmassen oberzehlt / gelassen /und mit Vorsprecher und Mombaren / auch auffschreibung der hand-lung und Acten / versehen werden / rc.Wie unzeitliche oder übermässige forderung abge-stellt werden soll.(48)CAP. XLV.O aber jemand umb ein grossere Anzahl / summa oder an-ders (49) klagte / dann ihme der Antworter schüldig rc.(47) muhtwilliglich.Wie es mit den Unmündigen und denen / die in ge-walt ihrer Vormünder stehen / auch den sinn-losen soll gehalten werden.(50)CAP. XLVI.Fären aber kein Vormünder im Testament gegeben / noch Ge-sipten vorhanden / oder hetten rechtmässige entschüldigungdaß sie der vormünder schafft nicht vor seyn mögten / oder die an-(51) und solches der O-zunehmen nit schüldig (51) oder aber so sie zu solcher verwaltung nicht vergkeit anzeigten.auglich und geschickt erfunden würden / alßdann sollen die Richtereines jeden Orts geschickte / ehrbare und fromme Personen / so denKinderen am nützlichsten und trewlichsten vor seyn mögen / darzu ver-rdnen.Dergleichen soll auch in verordnung der Vormünder diese beschei-enheit gehalten werden / daß eingesessene Bürger oder weltliche Per-sonen / so ehrbar / geschickt / begütet / und habselig seyn (52) darzu (52) anderen vorgezo-gefordert / und mögen nach gelegenheit der unmündigen Kinder Güter den un-iner oder mehr darzu verordnet werden.
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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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