Textus Ordinationis Anno 1555. editae.Additiones & declaratio.Folgt hernach Erklering und Bericht / wie die nichtig- undunrechtigheit der Processen und Urtheilen zu verhüten / auch in etli-chen Sachen und Fellen / so in unseren Fürstenthumben Gülich und(2) sampt dero selle bil-Berg gemeinlich vorfallen / und in rechtfertigung gezogenliger und rechtmässigewerden / nach beschluß der Sachen und derselbigenerklerung / so in unglei-chen verstand gezogengelegenheit zu urtheilen. (a)werden mogten.Van Testamenten.S mag jederman in unseren Fürstenthumben Gü-lich und Berg gesessen / dem es nicht nach ordnungund satzung gemeiner Rechten verbotten / sein Ge-schefft des Testaments und letzten Willens machenfür Notario oder aber Pastoren und vier Zeugen,oder auch in pestilentz- und anderen sörglichen Kranck-heiten für dem Pastoren und zweyen oder dreyen Zeu-(b) außerhalb der gewon-gen darzu sonderlich erfordert und gebetten / allein in beweglichen und hin und geworben.fahrenden Hab und Gütern und nit in erblichen ligenden und unbe-(c) loco verbi darinnen.weglichen (b) Gütern / darinnen (c) auch verstanden und begriffen poßta sunt verba: underwerden alle Güter / Zinsen und Renthen / so erblich oder ablößlich welche erbliche Güter.seyn (d) welche alle und besondere nach alter gewonheit und herrgebrach= (4) und in hylichs no-kuln / erbtheilungen unttem gebrauch nicht sollen noch mögen beständiger weiß durch ein Te= verträgen oder andergeſchafften für Erbſchaffstament übergeben werden.gemacht worden.Beschluß van Succession / daß der nechst gesipt Freundnechster Erb sey.Ber die obbestimte Fell und oben angezeigte Personen / so erbtjeder nechst gesipt Freund / einer oder mehr / deß abgestorbenenHabe und Gut / wa kein Geschefft vorhanden ist / ohn unter-scheid männlichs= oder weiblichs stammen / es rühre die Sipzahl voneinem Band her / oder von zweyen: doch dergestalt / und mit dem un-(e) wie auch alle obangeterscheid / daß nach altem herkommen und gebrauch unser Fürsten- zeigte selle der erbfol-gung und ſuccesſion gleithumben Gülich und Berg / die Güter in allwege fallen und erben sol-len hinder sich / an die nechste Erben / daher sie kommen. (e)und gehalten werden ſol.Van Beschudden / zu Latin Jus retrahendi genant...Achdem in vorgehendem Articul erklert / welcher gestalt diErbschafften ligende und unbewegliche Güter / Erbzinß / Renth /oder Gült mögen verkaufft werden / und wie die werschafft ge-schehen soll: Und dann in Göttlichen / dergleichen in beyden Geistlichenund Weltlichen Rechten zu erhaltung der Stamgüter gegründt undzugelassen / daß der nechst Blutsverwandter einen jeden käuff ins ge-mein durch seine Verwandten beschehen / binnen Jahr und Tag be-schüdden mag: So ordnen wir / daß hinfürter solche beschüddungdurch die inwendige und gegenwertige binnen sechs Monaten / jedernMonat für vier Wochen gerechnet / durch die außländige aber undminderjährigen binnen Jahr und Tag nach zeit deß beschehenen ver-A iijkauffe
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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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