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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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500 Zweiter Teil. P>. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.

Förmlichkeit wiederholt.') Besonderes Gewicht wurde gelegt aufdie schriftliche Obligation durch zwei Adelige betr. die Schadlos-haltung des Kapitels 2 ) und auf die Vermannung durch vier Adels-personen, die sich urkundlich verpflichten mussten,hinfür deinStift getreu zu sein, seinen Sehaden nach Vermögen zu vermeiden 5und seinen Nutzen zu schatten und nimmer in ihrem Lehen etwasgegen das Stift zu unternehmen;'' beides war unerlässliche For-derung auch für bürgerliche Chorherren. Hatte der Aufzunehmendesodann das durch das Tridentinum vorgeschriebene Glaubensbe-kenntnis und den (später beträchtlich erweiterten) Chorherrneid 8 ) 10abgelegt und durch Handgelübde dem Propst und Dekan Gehorsamund Reverenz gelobt, 4 ) so erfolgte die Einweisung in das erledigteKanonikat die, Investitur (Posscss") geschah namens desKapitels durch den Dekan oder dessen Stellvertreter durch Auf-setzen des Biretts 5 ) und die Installation (die Einführung 15in das stallum in choro). *)

Mit der Aufschwörung trat der neue Chorherr nicht sogleichin den Genuss der Pfründe ein. Er musste erst eine anfänglichauf ein, 7 ) bald aber auf zwei Jahre und die Zeit vom Tag derPossess bis nächst Michaelis 8 ) festgesetzte Karenzzeit durch-20machen, während deren er von der Residenzpflicht vollständig ent-bunden war.") Die Hinkünfte der Pfründe fielen während dieserKarenz für das erste Jahr den Erben des verstorbenen letzten

') So wenigstens in Augsburg (Lenze S. 82), und für Ellwangen aus demoben S. 95,82 ff. über die Aufschwörung des Propsts Gesagten zu erschliessen.

*) Vgl. auch S. 142,. 21-25, 3235; Lenze, Das Augsburger DomkapitelS. 31 f.

8 ) Stat. Petri cap. 45 (S. 123); der erweiterte Kid (Anhang zum Statuten-entwurf Heinrichs, S. 214) enthielt 11. a. das Versprechen, die Pfründe nicht ohneErlaubnis des Kapitels zu resignieren oder zu vertauschen. Vgl. auch das Verbot,die Pfründe mit einer jährlichen Pension zu belasten (Stat. Ilenr. cap. 36, S. 211).

4 ) Stat. Petri cap. 42 (S. 123).

5 ) S. 281,25-30; vgl. S. 217,21-20.

") Pen Ritus der Installation s. S. 281, 31282, 7.

7 ) Stat. Petri cap. 10 (S. 100 ff.).

") S. 143,20-30 (J. 1475); Stat. Raiin. cap. 10 (S. 100).

") Die Karenz und erste Kesidenz kam für Dekan, Kustos und Scholastikusin Wegfall, wenn sie Kanonikat und Diguität gleichzeitig erlangten. Erlaugte.jemand ein Kanonikat infolge Resignation oder Tausch, so musste er, voraus-gesetzt dass sein Vorgänger der Karenz genügt hatte, nur ein Jahruna cumrato" karieren (die Totenpfründe fiel hier weg); wohl aber hatte er die ersteKesidenz zu leisten.