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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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IV. Kap. Die Exemtion. § 12. Ihr rechtlicher Charakter. 439

den Alumnen das Indult, von einem beliebigen Bischof bezw. vondem Fürstpropst, falls derselbe die bischöfliche Weihe besitzt, dieordines minores und sacri zu empfangen.

Die Entwicklung der Ellwanger Exemtion war damit zum5 Abschluss gelangt; Franz Georg hatte allen Grund, mit dem Erfolgseiner Bemühungen zufrieden zu sein. Das Seminar wurde im.September 1749 auf dem Schönenberg in provisorischen Räumlich-keiten eröffnet; infolge des zu frühen Todes des Gründers kamder Plan freilieh nie vollständig zur Ausführung, und im Jahre 1798

10 ging das nicht recht lebensfähige Institut ganz ein.

Zum Schluss möge eine aus der Mitte oder zweiten Hälftedes 18. Jahrhunderts stammende Abhandlung über die EllwangerExemtion erwähnt werden.') Der anonyme Verfasser stellt folgendevier Thesen auf:

15 1. Das Kloster Ellwangen habe schon von seiner Gründung

an bis 978 rechtlich keinem Bischof unterstanden. 2 )

2. Hernach sei es durch Papst Benedikt VIII. im Jahre 978 8 )ausdrücklich dem römischen Stuhl unmittelbar unterstellt worden;dies sei abermals und mit Ausdehnung auf die später erworbenen

20 Besitzungen durch die Päpste llonorius II. 1124 und Eugen III.1152' 1 ) geschehen.

episcopns, primas et patriarcha in seminarium praedictum illiusi|iie quascumquepersonas quoddam iurisdictionis, etiam visitationis mit, alterius cuiusvis privi-tegiati actus exercitium quocumque etiam delegato iure vel praetextu sibi arro-gare valeat, it.a ut tota et omnimoda tarn ordinaria quam delegata iurisdictio inhuiusmodi seminarium et illius res ac personas apud praepositnm praedictumunice et, fantunimodo remaiiere et existere possit et debeat." Des weiterenwird dem Propst die Freiheit vorbehalten, falls ihm die Jurisdiktion über seinSeminar streitig gemacht würde, das gesamte Stiftungskapital zurückzuziehen.

') Quaestiones S ubstantialcs Super Exemtione Elvacensi;12 Bl. Pap. in Fol. halbseitig beschrieben; unter den Stehleschen Aktendoch weder vmi dessen Hand noeb von der Hand der für Stehle tätigen Kanz-listen im Arcbiv des Innern (oben S. 435 1 ).

) Der Verf. behauptet also für Ellwangen eine exemtio nativa diedann vorhanden ist, wenn ein Kloster schon vor Errichtung bezw. Zirkumskriptionder Diözese vorhanden war und seine ursprüngliche Unabhängigkeit nicht beseitigtwurde; vgl. Sägmüller KU. S. 257. Über die Abgrenzung dei BistümerKonstanz, Augsburg und Würzburg vgl. Haue k, Kirchengeschichte Deutsch-lands [8-4 ( li)Ot). ;j41 f.

n ) Vielmehr Benedikt VIJ. im J. SIT«) (oben S. 374).

4 ) Vielmehr 115:5 (oben S. 372). Ein Privileg des Papsts Honorius ILliegt nicht vor und wird auch sonst nicht, zitiert. Der Verf. bezieht sich olfen-bar auf die Aufzeichnung über die Kirchweihe im .1. 1124 (oben S. 373).