XXVI. Streit über die Statuten unter Christoph. 225
durch Körperstärke hervorragender Mann die Zügel der Begierimgergriff, der entschlossen war, demKapitel die angemassteNebenregierung(parcm Jurisdictionen!, nierum et mixtum Imperium cum dominopreposito) wieder zu entwinden. Vom Kapitel gedrängt, hatte Christoph5 zwar unmittelbar nach der kanonischen Wahl sich eidlich verpflichtet,als Propst die neuen Statuten vom Jahre 1506, eineeigens für ihn aufgesetzte Wahlkapitulation (Compactata) von30 Artikeln 1 ) und überdies noch eine Nebenver Schreibung (von4 Artikeln) zu beobachten. Bald nach dem Antritt der Regierung
10 jedoch suchte er, sich der, wie er erklärte, ohne rechte Überlegungeingegangenen und vom Kapitel erzwungenen Verpflichtung wieder zuentziehen, indem er in ausführlichen Gutachten die Ungültigkeit der Sta-tuten und die NichtVerbindlichkeit seines Eides darlegte. Zwei dieserGutachten sind erhalten. Das eine ist in deutscher Sprache abgefassi
15 und überliefert unter dem Titel: Facti spccies ratione originisstatutorum, wie selbige anfangs nach ainander uf die bau kommen,so Probst Oliristoff verjrreifi'en lassen. Zu Irer Fiirstl. G. defensioncontra, Herrn Dechant und Gapitul.-) Es wird darin ziemlich weit-läufig ausgeführt, dass die Neuen Artikel (von 1502) von vornherein
20 unkräftig waren und auch durch die, — übrigens bedingte undnachträglich widerrufene — Akzeptation durch Propst Albrecht'Phumb im Jahre 1506 keine Gesetzeskraft erlangen konnten; 3 ) auch
aus, dienern päpstlichen Befehl nachzukommen, und, ersuchte das Kapitel umseine Mitwirkung hiebet. In der Folge freilich sah er sich oft veranlasst, sichin dem Streit um die Statuten gegen das Kapitel auf die lleformdekrete vonTrient zu berufen.
') Über die seit Kardinal Otto (7. Dezember 1553) bis zum Schlüsse (1770)üblichen Wahlkapitulationen vgl. OAKllwangen S. 465f. Da sich die-selben weitaus vorwiegend auf dem weltlichen Gebiet bewegen, wurde von einerweitergehenden Beiziehung derselben abgesehen. Doch lagen mir vor: 1 HandActa die Capitulationes derer Praepositoruni Elvacensium betref. de A« 1552—1694(t'ase. 105) und ein für die letzte Wahl (1770) gefertigter Kurzer, jedoch wee-äzentlicher Auszzug deren von Anno 1552 bis ad Annum 175(> bey dem Fürst-lichen Hochstift Ellwangen Statuten- und observanzmässigen, dann nach daszi-8« GrundveriasBung eingerichteten Capitulatäonum (43 Punkte, dazu einAnhang von 7 weiteren Punkten; 8 Bl. Papier in Fast. 104).
2 ) 10 Bl. Papier, gleichzeitig, undatiert und ohne Beglaubigung, imSammelhand I Nr. 21; ich zitiere diese Schrift kurz als „DefensionPropst Christophs. 1 " Die Zeit derselben lässt sich nicht genauerbestimmen (zwischen 1573 und 1580).
8 ) Die interessanten Mitteilungen, die in der „Defension" über den Streit-wischen Albrecht Thumb und dem Kapitel gemacht werden, wurden oben'->• 187 wiedergegeben.
Wttrtt. GcBcliichtequellcn X. 15