Druckschrift 
Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
Entstehung
Seite
157
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

XIX. Statuta Raimundi 1501. 157

Mit den Statuta Raimundi berühren sich nun aufs engste dieangeblichen Statuta Petri de anno 149 0 (über die handschrift-liche Überlieferung derselben 8. unten). Es ist das ein Entwurfneuer, wahrscheinlich niemals rechtskräftig gewordener Statuten,5 über deren Entstehung nichts bekannt ist und deren Fassung (denAnfang macht der unverändert übernommene Eingang der altenStatuten; auf die jenen gleichfalls entnommene conclusio folgt dasDatum:anno a nativitate Domini millesimo quadringentesimo nonagesimo) denAnschein erweckt, als stammten sie von Kardinal Peter, Bischof von

10 Augsburg (gest. 12. April 1469), dem Verfasser der alten Statuten.Tatsächlich sind es neue, in zahlreichen Punkten von den altenSatzungen abweichende Statuten. Der enge Zusammenhang mit denStatuta Raimundi springt in die Augen; fast alles Neue, das letzteregegenüber den alten Statuten bringen, findet sich schon in der

15 Fassung von 1490, wie die in den Fussnoten gegebenen Nachweisedartun werden. Die Übereinstimmung ist nach Inhalt und Wortlauteine so weitgehende, fast vollständige, dass man in dem Hbelhisstatutorum, den Propst und Kapitel 1501 dem päpstlichen Legatenvorlegen Hessen, unbedenklich den Statutenentwurf von 1490 erblicken

20 darf Es sind nur einige wenige Punkte des letzteren, die in dieStatuta Raimundi nicht Aufnahme fanden, sei es, dass sie die Bestäti-gung des Legaten nicht erhielten oder dass sie schon vorher vonPropst und Kapitel zurückgenommen worden waren; beachtenswertsind in dieser Beziehung eigentlich nur zivei Punkte, nämlich die

25 Forderung dreimonatlicher Ferien und der Auszeichnungen der Dom-herren (vgl. unten die Anmerkungen zu Kap. 50 und 53). Diehauptsächlichsten, dem Entwurf von 1490 und den konfirmiertenSatzungen von 1501 gemeinsamen Neuerungen betreffen folgendePunkte: Statutengeld (Kap. 9), 1 ) Gnadenjahr und Karenz (Kap. 10.

30 13. 14), erstes Residenzjahr (Kap. 12 und 14), die Bedingungen

für die Aufnahme als Chorherr (Kap. 15) und Kapitular (Kap. 21),

Neuregelung der gottesdienstlichen Leistungen der Kapitulare infolge

Einführung der Verweser (Kap. 32 und 34), Studienprivileg (Kap. 47).

Über die handschriftliche Überlieferung sei in Kürze

35 bemerkt:

1. Die konfirmierten Statuten von 1501 liegen in derOriginalausfertigung vor: ein Libell von 18 Pergamentblättern mit

') Ich zitiere die Kapitel der Statuta Raimundi; in den Anmerkungenzu denselben tverden die nötigen Nachweise über die entsprecltenden Kapitelvon 1490 gegeben.