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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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144 XVII. Vergleich betr. die Disziplinarvergehen 1498.

XVII.Vergleich zwischen Propst Albrecht I. und dem Dekan betr. dieBestrafung der Disziplinarvergehen. 1498 Oktober 29.Die Bestimmung der alten Statuten über die Bestrafung der

Disziplinarvergehen der Stiftsgeistlichkeit (Kap. 2) ermangelte der 5genaueren Präzision, so dass Streitigkeiten nicht ausbleiben konnten.Da überdies auch der Gegensatz der Interessen ins Spiel kam, sowar diese Frage während der ganzen Dauer des Bestandes derPropstei bald, mehr bald 'weniger ein Zankapfel zwischen Propst undDekan. Schon in dem Vertrag zwischen Albrecht, I. und dem 10Kapitel vom 7. Oktober 1488 (sprach brieff usw., oben S. 140 1 ) wardarüber eine Verständigung angehahnt und festgesetzt worden(Punkt 4):Itein der straff halben so wir probst Albrecht überunser bemelt Chorherren haben etc., sollen und wollen wir und diebedachten unser techandt und capittel uns ains comissarien veniynen 15und den von unserm allerhailigisten vatter dem bapst erlangenoder sunst uff zwen hocbgelert körnen, die alleyn zu erkennenhaben, weliche maynung- des Statuts in dem fall dem rechtengemeszer sey, und solicher entschaid soll angenomen werden vonbaiden partbien." Ob es zu dem in Aussicht genommenen Schieds- 20spruch durch eine päpstliche Kommission oder zwei Doktoren kam,entzieht »ich unserer Kenntnis. Wir wissen nur, dass 10 Jahrespäter durch, das Betreiben des Kapitels ein Vergleich zwischenPropst Albrecht I. und Dekan Bernhard von Westerstetten zustande-ham, der zwar zunächst nur auf Lebenszeit der beiden Kontrahenten 25gelten sollte, aber sich tatsächlich viel länger behauptete, indem seinwesentlicher Inhalt in den Vertrag von 1580 und in den Entwurfneuer Statuten unter Propst Johann Jakob Blarer (um, 1630) über-ging. Der Vergleich enthielt eine Erläuterung der zu vagen Begriffe:excessus maior und minor und versuchte mit Glück, die Befugnisse 30des Propsts und Dekans genauer abzugrenzen.

Hs. Eine Abschrift ist dem Original Vertrag der KaiserlichenCommissarien zwischen Herrn Probst Christoffen zu Elwangen unddan Herrn Dechant und Capital daselbstcn Anno 1580 (untenNr. XXVI) Blatt 2 b 13" (zu Kap. 1) inseriert. Das Original des 35Statuts wurde nicht aufgefunden.

Effluxis temporibus erat differentia inter dominum graciosumnostrum praepositum ex una et dominum decanum partibus ex alterasuper correctione criminum seu exeessuum maioruni et minoruni,