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Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte
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das solches zu fridenszeiten hie ausser lande der churfürstlichcnpfalz gelassen, doch das auch mit vorwissen, rath und zuthun derandern unirten dasjhenige, so dem gemeinen werckh zum bestenund einem wie dem andern zu gut gcraichen mag, jederzeit wohlin achtung genohmen, gestalt ohne das der samptlichen unirten 5freundliches vertrawen zu dem herrn churf'ürsten pfaltzgravcn ge-richtet ist. Wofern aber hieran, so man doch nit verhoffen will, ausfürfallendcr Verhinderung mangel oder nachtheyliche verlengerungvorfallen würde, soll allsdan dem beschwerten frey und bevorstehen,die andern unirten zu beschreiben, welche auch zu erscheinen und 1°die notturft zu verhandlen verbunden sein sollen. In kricgsfallensolle jedem beschwerten oder angefochtenen in seinem land dasdirectorium gelassen werden, ausserhalb lands aber sol man sichkünftig eines generals, adjuneten und kriegsräth vergleichen, denzugleich das directorium der ends ufgetragen werden kan. 1 &

Und damit zum neunten der stimmen halben künftig in der-gleichen fällen keine Unrichtigkeit erfolgt, so sollen erstlich denchurfürsten irc undcrschiedlichc vota pleiben, auch volgends jederregierender fürst ein votum haben, wie dan die samptliche gravenund herrn in jedem crais, so zu dieser handlung gezogen, und die 20erbarn statt gleichfals ein votum haben sollen.

Diewcil sich auch zum zehenden leichtlich zutragen kan, dassder vereinigten stend einer oder mehr in dessen oder der andernSchlösser, stetten, landen oder gebieten offnung bedürfen möchten,so ist geschlossen, dass den oder demselben verainigten, wess Stands ^der oder die weren oder sein würden, mit oder ohne ir kriegsvolk,haab und guter, in des oder der andern land, fürstenthumb, herr-schaft und gebiet, schloss, stett oder andere flecken, so lang diseverstendtnus wehret, ohn einige gefehrlichkeit Öffnung auf dervereinigten kosten gestattet und gegeben werden soll, doch solle 3 °solches nit änderst oder ferner verstanden werden, dan in sachendise einigung betreffend und im fall der not. Man soll sich auchgegen denjhenigcn, so die Öffnung verstatten und geben, freundlichund gutwillig halten, sie vertheidigen und handhaben. Ingleichemsollen auch die, welche die Öffnung suchen, uf ihren aignen costen 36und schaden, ohn nachtheil deren, so sie eingenohmen, oder der-selben underthanen gebrauchen und sich an demselben ort inbelägerung und sonsten gebürlich und unverweislich, auch dermassenhalten, als weren sie gedachter Öffnung herrschaften aigen gewor-benes kriegsvolk, den ort helfen vleissig bewahren, schützen und *°