114V Röm Rats rNaj. und der hohen All irten
Officirer zu Verhütung Me Ungelegenheit und^Ünordrmna zubesehen.
rr.
Alle krancke und beschädigte Officier wie auch Reuter/Dragonetund Soldaten/ oder andere so weder zu Land noch zu WaOr könnensortgebracht werden / mögen in der Stadt verbleiben / und soll Mendurch nöthige Personen / so man daselbst lassen wird / bis zu ihrer voll-kommenen Genesung gepfleget / und sie mit Artzney und Wartung umihr Geld versehen / und nach erlangter Gesundheit ihnen Paßporten/sich nach Frankreich zu begeben / ertheilet / oder aber Schiffe verschafftwerden/sie nach Montroyal in Sicherheit zu bringen.
MeauslandischeOfficier/Reuter/DragonerundSosdaten/tin-ter denen auch die Lothringer/ und die aus denen ruinirten Landen mitbegriffen und verstanden werden / mögen nicht mit der Guarnifon aus-zishen/fondern sollen schuldig seyn/unter Se.Churß. Durchs. oder deroASiirtenVölkernDienstrunehmen/vöer aber ihnen Paßporten wiedernach Hause zu ziehen gegeben werden; wann sich aber unter denen aus-ländischen Compagnien des Königs gebohrne llnterthanen befinden/Wen dieselbe desAccordsder Guarnifon zu gemessen haben.
Soll alles das/ was aus Kirchen/ Klöstern und andern geistlichen
Nachforschung geschehen soll) wie auch alles das / so denen Burgerngehörig/ und noch würcklichbey der Hand ist/ wieder zurück gegebenwerden/ und denen Bürgern erlaubt seyn / wieder mdie Stadt zu kom-men/ und nach den Ihrigen zu fragen. Jngleichen sollen auch alle in derStadt gemachte Schulden bezahlt werden.
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Soll auch alles / was siel) noch in Natur befinden wird / so wey-lanö dem abgelebten Chur - Fürsten und der Chur zugehärt hat / wie-der gegeben werden; und soll m an schuldig seyn / das jenige / was nichtmehr in den Platz vorhanden / und man kveißwo es hinkommen/ anzu-zeigen. Insonderheit aber folldas Archiv Md alle briefliche Urkunden/jo dem Ertzstifftund Churssürsten m Cölln zugehört hak / gantz gelassenund nichts davon entwendet werden. Angleichen soll man auch die Gu-ter und Mob lien des Cardinals von Fürstenberg / Und seiner Bedien-ten/ so noch allhür befindlich/ daselbst lassen/ und sollen diejenige/