Te-chrmderDt»schösse vondein König
Röm.Rais. Mas.u nd der- hohen Aklirrten
nigs Beichtvatter demselben beywohnte / nichts damit zu thün nochzu schaßen haben.
Gleichwoi aber / damit man ihnen die Rachgierigkejt nicht fürszuwerffen hatte / setzten sie nachfolgende Puncten zu Papier/ und be-gehrten darinn von dem König
1. Alle Dinge / wie solche bey seiner angetrsktenen Regirungbefunden worden / wieder in den vorigen Stand zu setzen.
2. DieKirchen-Commissarien abzuschaffen/ auch ins künftighin keine vergleichen m-hr zu ordimrei,
z. A8e Lisp§nsatioms einzuschrencken/ und dis schon ausgege,b"ne wieder einzuziehen.
4. Dis Universitäten/ insonderheit das MagdalenischeCclle-gium zu Offord/ wieder in dsn vorigen Stand zu s tzen/ welchen man«in Cathsiiftbks Glied hatte vsrgesetzet/ auch derselben Benesicia nachInhalt der Statuten zu erlauben.
5. DwSchulm der Jesuiten wieder abzuschaffen / und nichtm?hr diese ^ocietat zu dulten/als w.lche denen Gesetzen schnurstrackszu wider.
6. Die 4 . Römische Bischöffe/ so ihre Aemter unter dem TitelalsApostolischr Vicarien bedien-n/ aLzusetzen^
7. Keine (duo ^srzntes wider die Corporakiones auszu-geben / und alle ungefttz-maffigs Regulariones zu annulliren.
F. Alle ledig-stehende Bistümer / insonderheit das Ertz-BistunrJorck/ mir qualificitten Personen zu vers hen.
9. NM mehr aus einer dispensirenden Macht zu verharren/inmaffen solche/ bey der ersten Parlrments-Session rechtmässig wü-ste abgethan werden.
10. Die Corpsrationes in ihre Gesetz-massige Vorrechte wie-der zu restituiren-
n. Brieffe zu einer/ denen Englischen Statuten nach/recht-massigen Erwählung eines freyenParlements auszugeben / und sel-che beysammen kommen zu lassen / alle Gravamina der Kirchen unddes Estaks abzuthun / und eine aufrichtige Freyheit deö Gewissensemzuführen.
. 12. Und daß es Sr.Mavest. beliebe / an etliche Bischöffe zu
uberlassen / sorhane Argumenta und Bew.gunzs- Gründe derselbenfür Augen zu legen/ dir durch Göttlichen Seegen selbige wieder zu derMminschafft der Heil. Kirchen von Engeland bringen können. In
welchen