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Vierdter Theil (1690) Darinnen nicht nur die Fortsetzung des Kriegs wider die Ottomannische Pforte, sondern auch die Ursachen des neu-angeflammten Kriegs mit Frankreich ... abgeschildert ...
Entstehung
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266 Röm. Rais Mas und der- h-henAlliirten

boffen/ als hat sich die Start Heilbronn anMonsr.Monrlas/und«n vtt twar auf folgende Puucten ergeben:

sftantzvsia. e.

^ ^ Solls alle Feindfchafft/ die bey dieser Äction »orgegangey / -ufi

«crord dwgchvben feyn.

Soll hiesiger Magistrat/^riEeriam und Burgerschafft/bey

Stad«

Littbroaa

ihren hergebrachten Privilegien verbleiben.

z. Sollen nicht mehr als 1400. Mann in di« Stadt geleget/un-ihnen nichts als Service gegeben werden.

4. Werden alle gestehet« Gütter sicher relaxirt und abgefokgk.f.Sind alle an fremde Herrschafft gehörige Höfe und Häuserin

dieser Stadt dem Accord einverleibt.

6. Ist allen und jeden Burgern erlaubt/ wann sie nicht allhie blei-ben wollen / das Ihrige ju ve> kauffen / und fr.y abzuzikhen.

7. Werden der Bargerschafft Gewehr in hiesiges Zeughaußverwahrlich gelegt.

5. Soll hiesige Stadt so wol ansetzo als ins künfftige / bey miß,kichen Fällen / mit Plünderung / Brand und Brandschatzung immerdesreyet bleiben.

9. Soll auch kein Burg r oder Einwohner weder nach Phi«lippsburg noch anderst woh n zur Arbeit und Schantzen geführeiwerden.

Worauff der General Msnclas in die Stadt gezogen / demeliefet dem der Rath die Stadt. Schlüssel überliefert / welche er so so« dem RathRuch wie. wieder zu.qestUlr/ und slbige bestens zu verwahren anrecommendirt.drrum die Wie schön aber dies Accords'Putmen g Hallen worden/ soll untenSchU Let dem Leier angrzeigt werden. Durch diese Ubergab nun geriethe dergantze Neck^«Strom in Frantzösische Devotion ; dann nachdemMonsr.Fequieres daselbit dasCommando überlassen wvrden; hatsich gedachter MonclaS mit feinem Corpo über den Necker-Ftuß ge-zogen/und fast alle Seit-warts zelegmeChur-Pfältziiche Ort/unterdenen Ladenburg eines der Fürnehmsten / wtggenemmen/ selchtM?nc!ar Stadt mit 4. Compagnien besetz t/ das umligendeLand in Contnebution gesetzet/ welchesie nebst Lieferung an Haber/ Heu/ Streb,und anderer Fouragr, willig gegeben/ in Mrinung/ ihre Wohnun-gen dadurch zu dehslten.

8 -legen« Diese halben Theils Chur, Pfaltz und dem Bistum Worms

heit der zugehörige Stadt/ ligt eine Meil unterhalb Heyoclberg am Nmcr/Stadt La- weder in Odenwald/ noch an der Bergstraßzsondern ist tline angran-

»«sburs. tztkdt