Staatsverfassung.
Posen ist ein Theil des großen russischen Reichs, besitzt aber seineeigene 1807 begründete und 1815 vermehrte Konstitution. Vermögedieser Konstitution ist Polen eine beschränkte Monarchie, in welchergesetzgebende und vollziehende Gewalt getrennt sind. Die Gewalt,Gesetze zu erthcilen, thcilet der Kaiser und König mit den Ständen,die sie auf dem Reichstage durch Repräsentanten ausübcn lassen. DerReichstag bestehet aus 2 Kammern, der Kammer des Senats undder der Landboten. Er tritt aller 2 Jahre zu der vom Kaiser undKönige bestimmten Zeit zusammen. Die Sitzungen dauern jedesmalnur 14 Tage. Der Senat bestehet aus 30 Mitgliedern, 10 Bischöfen,10 Woiwodcn und 10 Kastellanen. Im Senate präsidiret das vomKönige hierzu erwählte Mitglied. Die Senatoren haben ihre Stel-lung auf Lebenszeit. Die Landbotenkammer bestehet auS 00, von denAdelsvcrsammlungcn der Kreise, aus Personen, die wenigstens 40Jahr alt seyn, hierzu gewählten. Hierzu ist daS Reich in 40 Ge-meindeversammlungen getheilct und zwar 8 für die Stadt Warschauund 32 für das übrige Land. Jede Gemeinde muß aber mindestens600 stimmfähige Mitglieder haben. Die Mitglieder der Landbotcn-kammcr scheiden zu j aller 3 Jahre auS. Zn der Versammlung führtein aus ihrer Milte erwählter und vom Kaiser und König bestätigterMarschall das Präsidium. Die Kammer der Landbotcn bestimmt fürdie Finanz-, Civil- und Kriminalgesetze, für jedes fünf Mitgliederund nur diese haben das Recht in den Versammlungen zu sprechen.Die andern Mitglieder entscheiden nur mittelst geheimer Abstimmung.Die vollziehende Gewalt befindet sich lediglich in den Händen desKaisers und Königs. Er ernennt den Vicekönig oder Statthalter,ruft und vertagt den Reichstag und hat das Begnadigungsrecht, lieb-rigens ruhet die polnische Konstitution auf folgenden Grundpfeilern:1) besonderer Schutz der römisch-katholischen Religion; jedoch ohne. Beschränkung aller andern bestehenden Ncligionssectcn. 2) Schutzund Sicherheit jedes Einwohners und dessen Eigcnthums; 3) Frei-heit jedes Ausländers Eigenthum zu erwerben und das Zndigcnat zuerwerben; 4) Erthcilung öffentlicher Aemter an Polen, oder an solcheIndividuen, die das Zndigcnat erlangt haben; 5) Fcsthaltung derdurch das Genccalbudget festgesetzten Abgaben und Auflagen; 6) Auf-rechthaltung der bestchendeu Gesetzbücher, bis selbige durch neue ent-behrlich werden; 7) Preßfreiheit; 8) Verhandlung öffentlicher Ge-genstände, nur in polnischer Sprache; 9) Gebrauch des polnischenMilitairö nur zur Vcrtheidigung der Grenzen; 10) öffentlicher unent-geldlicher Volksuntcrricht; 11) Aufrcchthaltung der Privilegien derStädte; 12) persönliche Freiheit der Landleute; 13) Zugestchungder Civilrrchtr der jüdischen Nation.
Ritterorden.
1) der weiße Adler, als Hofehre, gestiftet 1705.
2) der St. Stanislausorden, als Verdienst, seit 1818 in 4 Klas-sen getheilct.
Staatsverwaltung.
An der Spitze der Negierung befindet sich ein königlicher Statt-halter (Nannistnik). Die Handhabung der Gesetze stehet dem Staats-
rath, zu und drei Kommissionen unter Leitung dreier Minister, habenfür die Hauptverwaltung zu sorgen; nämlich: 1) Kommission derJustiz und Polizei; 2) Kommission des Kriegswesens; 3) Kommissionder Finanzen, zu welcher auch die Kommission des öffentlichen Unter-richts getreten Ist. — Das Land ist in Woiwodschaften getheilct undin jeder bestehet n) eine Kommission, die die Ausübung der Gesetzezu respicircn und auf den öffentlichen Unterricht acht zu haben hat;0) eine Kommission zur Aufrcchthaltung der Befehle der Woiwod-schaftskommissionen: e) ein Rath der Einwohner, der befugt ist, dieListen der Kandidaten, zu Stellen der Administration sich verlegenzu lassen und cl) eine Anzahl Landgerichte erster Instanz, für Civil-und Kriminaisachen.
Apellationshöfe befinden sich zu Pctrikau und Lublin. Das höchsteTribunal hat seinen Sitz zu Warschau.
Kirchenstaat.
Die herrschende Kirche ist die katholische nach römischem Ritus.Die Katholiken unterscheiden sich alS römisch-katholische, unirte Grie-chen und Armenier. Das Haupt der römisch-katholischen Geistlichkeitist der Erzbischof von Warschau, unter dem die Suffraganbischöfe zuLublin, Krakau, Plock, Kielce und Wigry stehen. Zu Chelm befin-det sich ein unitarischer Bischof des griechischen Ritus. ArmenischeUnitaricr befinden sich nur in den größeren Städten. — Alle Nicht-katholikcn führen die Benennung Akatholikcn; hierzu rechnet man: dieLutheraner mit 14 Kirchen, unter dem Konsistorium zu Kalisch ste-hend; die Reformieren mit 10 Kirchen und einem Seminar; untereinem eignen Konsistorialrath stehend; nicht unirte Griechen, worzudie Nothreußcn, die Raizen und Scrbier gehören, mit mehreren Kir-chen und 70 Klöstern; die Filipponcn oder Lippowancr, meistens Groß-russcn. Sie sind Ketzer der.orthodoxen griechischen Kirche; die Mcn-nonitcn. Außerdem gicbt cs noch im Lande einige 100 mohameda-nische Tatarenfamilien und 232,000 Juden, deren Hauptsynagoge sichzu Lublin befindet.
Kriegsmacht.
50,000 Mann.
Festungen.
Zamosc und Modlin.
Topographie des Königreichs Polen.
Woiwodschaften.
1. Masovien, 321,io HI Meilen 616,074 Einwohner.
Obwod,
1) Warschau,
2) Stam'slawow,
3) Sochaczew,
4) Nawa,
5) Lenezyc,
6) Gostynin,
7) Kujavien.
2. Kalisch,
Obwod,
1) Kalisch, sKalisz)
2) Konin,
3) Sieradz,
4) Wiclnu,
5) Pctrikau.
3. Krakau,
Obwod,
1) Kielce,
2) Olkut^
3) Micchow,
4) Stvbnica.
4. Sandomir,
Obwod,
1) Radom,
2) Opotschno,
3) Opatow,
4) Sandomir (Sandomirz).
321,s« O Meilen 532,671 Einwohner.
211,4»
U2
282 ^o
397,344
355,793
5. Lublin,
Obwod,
1) Lublin,
2) Zamosc,
3) Hrubicszow,
4) Krasnistaw.
6. Podlachien,
Obwod,
1) Siedl«,
2) Lukow,
3) Radzyn,
4) Diala.
7. Plock,
Obwod,
1) Plock,
2) Lizno,
3) Miawa,
4) Przasnitz,
5) Pultusk,
6) Oftrolenka.
8. Augustow,
Obwod,
1) Seyny,
2) Loinza,
3) Augustow,
4) Kalwary,
5) Marianpol.
317,26
453,430
228
331,671
321,is
016,074
322 „ 465,761