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stige,wer die auch seyn mögen,durch Kirchen-^ensuremvorbenannteStra,-,fen,und andere gerichtliche und thätliche Mittel (jmis sc kaäi) auch,wo es»nöthig, mit Anflehung der Hüiffe weltlichen Arms, allerdings bezähmen»und zum Gehorsirm treiben und nöthigen sollen. »,
Wir wollen über das, gegenwärtiger Loiàmion Kopien und Ab»-,drücke ,wo dieselbe durch eines öffentlichen àariî Hand unterschrieben»und durch einer ehrwürdigen Zeitlichen Person Petschafft bekräffriget-,wordensind, gleichen Glauben gänhlich beygemessen wissen, als diesem-.Original veci-ec, wann sie eingehändiget oder vorgezeiget worden.»
Soll also keinem Menschen erlaubet seyn, den Inhalt dieser unserer-,Erklährung, Verdammung, Gebots, Verbots und Untersagung, zu»schwächen,oder verwegener Weise ihm zuwider leben. So aber jemand»sich unterstünde, das zu thun, der soll wissen, daß er in die Ungnade GOt-»tes des Allmächtigen und derer beyden heiligen Apostel, Petri und Pau,»li,fallen werde.»
Gegeben zu Rom, bey àrîa Majors , in dem tausend, sieben,»
hundert und dreyzehnden Jahr nach der Geburth unsers Herrn,den Zehn,»ten des Herbst, Monaths, unserer Päbstlichen Regierung aber, indem»Dreyzehenten.»
l. darö. ?roä3rsrju8. k'. Oliverius.
Vilà cie Luria!.. 8ergaràu8. L.oco s klungdr.
KeZiürata in Leerer. Lrevium.
!.. k^lartillettus.
So NUN lautet die Ooollikution, samt denen verdammten Propor-tionen nàcs Neuen Testaments, und ich frage, mitwas vor Recht undGewissen man also verfahren können?
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Eine artige Frage an einen Römischen Pabst. Wann dieser beyseinen Lebzeiten etwas vor irrig und gefährlich hält, so pfleget er also zuverfahren.
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Es ist aber gleichwohl nicht eine einige unter denen von Ew. Heilig,keit verdammten kropo6rio»en enthalten, die nicht in der Schrifft gegrün-det, auch bereits schon ehedem, von denen heiligen iambus und Kirchen,
Lehrern,