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~m l)8t endlich DiC Gouverneur von ver VestungCbariemom vorüilri. das ralhsamsie erachtet/eine Gspituiarion zu ergre ffen ; weshalbenmonkac. ^ dann den Vice- Gouverneur samt einem Major in das Lager deckcw&irfc Hertzogs von Schemderg abgefercigk/weiche dann folgendeAccorc!;.
kunLenerhalcen/ undmitjukuckindievondemHungeralldereitb«-
meisterte Vestung gebracht.
I.
slceorhs« Die gaNtze Oarnison bekanntlich der Gouverneur, Officic.'E*»SttMa w/ Soldaten/Constabels und aLe andere Einwohner/ (aus-^ genommen die Uberläuffer / so siithero den 1 1 . Septembr. vonmögt, Venen Englischen übergefallen ) und alle andere Personen vonder Garn > Ion, sbllen ihres Lebens versichert seyn/ UttdmitlhremGewehr / brennendenLuncen/fliegenden Fahnen/klingendemSpiel / Bagage, Kugel im Mund / und jeglicher Ossicier undSoldat mit i 2 Schuß versehen/ ausziehen/und sie weder an ih-rem Leib noch Gütern/ was sie jegund haben / und nichtzu dsyi
II.
Die Osrniibnsoil den nächsten weg nach Vunüallcgehen/Sind nicht gezwungen werden / täglich acht biß neun Meilen zumarckiren«
III.
Die Arancke und Bleflirtc sollen sämtlich in dieser Vestungbleiben / biß sie curto / darauf mit Pässen versehen / und nachKer nächsten Garnison des RöttigsJacobs abmarcbiren»
'' ' IV.
tAiemand von der Armee unter dem Englischen Comman-do soll / bevor die Garnison vollkommen aus der Pforte mar?chirt/ in die Vestung gehen / ausgenommen diejenigen/ so be-gannt styn/Besitz von der Vestungz« nehmen.
' 'v.
^Garnison soll mit genugsamercynvoy biß nach gemeinskemvunüaik versehen werden.
Alle Amunition sözu derVesiung SchArt/ sbll ohne Hinter-/Haltung / vollkommen geliefert / und sobald ein Ossicier in ge-dachte Vestung gelassen werden / ttm eineLista davon zu nw
VU.DsS