XXIV
Freistett und Ottenheim, und die Bodenseehäfen Ueberlin-gen und Sernatingen.
Münze, Maaß und Gewichk.
Baden ist zwar dem Conventionsfuße bcigetreten und hatseine Münzen in Gold und Silber darnach bestimmt, indeßwird Buch und Rechnung überall nach dem Reichsfuße gesüh-nt. Nach der Großherzogl. Verordnung vom io. Novbr.igio, ist ein allgemeines Maaß eingeführet, dessen Grund-einheit mit den französischen Maaßen und Gewichten in Ver-hältnis! stehet und durch gleiche bekatische Eintheilung, daseinfache Erundverhaltniß für jede höhere und niedere Einheitfestsetzt. Indeß ist diese nirgends ganz in Ausübung gekom-men. Das Längenmaaß wird nach Ellen und Fußen, basFlächenmaaß nach Jaucharten und Morgen, das Getraide-maaß nach Maltern ( — 4 Viertel — 8 Simmer — 16Vierling — i 28 Muffel) das Flüssigkeitsmaaß nach Fuder( ^: 10 Ohm — 120 Viertel — 480 Maaß) das Gewichtnach Centnern und Pfunden bestimmt, die aber sämkntlich inden verschiedenen Theilen woraus das Großherzogthum zu-sammengesetzt ist, von einander abweichen und noch immersich im gemeinen Leben erhalten.
U n t e r r i ch t s a n st a l t e n.
Volksschulen für Kinder vom 6. bis 14. Jahre be-finden sich fast in jeder Gemeinde. — Lyzeen zu Rastadt,Konstanz, Mannheim (kath. Theils), Mannheim (evangel.Theils), Karlsruhe. — Gymnasien zu Donauschingen,Freiburg, Offcnburg, Bruchsal, Heidelberg (kath. Theils),Heidelberg (evang. Theils), Wertheim, Tauberbischofsheim.Schullehrcrseminar, zu Rastadt für Katholiken undzu Karlsruhe für Protestanten. — Seminar zur Bildungder katholischen Geistlichkeit zu Mörsburg (Meersburg). —Universitäten zu Heidelberg und Frciburg. — Weib-liche Lehrinstitute zu Konstanz, Villingen, Freiburg, Offen-burg, Baden, Rastadt. — Polytechnisches Institutzu Freiburg.— Handlungsschule zu Mannheim. —Cadelten- und Artillerieschule, architektoni-sche Bildungsanstalt und Handzeichnung s-fchule, Institut für Forstcandidaten, sämmtlichzu Karlsruhe.
Humanitäts- und wissenschaftliche Hülfsanstalten.
Der landwirthschaftliche Verein zu Etten-heim. — Die Christiane, Louisenstiftung für
Industrie und Gewerbe. — Der Kunst- und Jn-d ustrieverein des Museums zu Karlsruhe. — Die wis-senschaftlichen und Kunstsammlungen der Univer-sitäten und zuMannheim.— Die öffentliche Biblio-thek, das physikalische- das Münz- das Natu-ra l i e n k a b i n e t und die Gemäldegallerie zu Karlsruhe.
Staatsverfassung.
Das Großherzogthum bildet einen der souveränen Deut-schen Bundesstaaten, der die 7. Stelle im Bunde, näm-lich zwischen dem Königreiche Würtemberg und dem Kursfürstenthum Hessen einnimmt, eine Virilstimme in dem en-ger» und drei in dem weitern Ausschüsse hat. — Nach derdurch die Verfassung garantirten Hausstatut vom 4. Octbr.1317 ist bas Großherzogthum nach der agnatischen Linear-erbfolge, in der großherzoglichen Familie erblich. — DemGroßherzoge kommen alle Rechte und Ehren der königlichenWürde zu. Der jetzt lebende Großherzog Ludwig (Wil-helm August) geb. den 9. Febr. 1763, sich bekennend zurlutherischen Kirche, folgt seinem Neffen den 8 « Decbr. 1318in der Regierung.
Die Hauptgegenstände der konstitutionellen Verfassungdes Eroßherzogthums sind: Unteilbarkeit und Unveräußer-lichkeit des Landes. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechtealler Unterthanen und Tragung der Staatslasten und Ver-bindlichkeiten, sie mögen zu welcher der drei christl. Kirchensie wollen sich bekennen. Verantwortlichkeit der Staatsmi-nister und Staatsdiener. Personal- und Eigenthumsfreiheitjedes Einzelnen. Unabhängigkeit der Gerichte innerhalb derGrenzen ihrer Competenz. Ungestörte Gewissensfreiheit undin Ansehung der Art der Gottesverehrung den drei christlichenReligionstheilcn, gleichen Schutz. Garantirung des Kirschenguts, der Einkünfte der Stiftungen, Wohlthätigkeit r undUnterrichtsanstalten und Datation der beiden Landesuniversi-täten. Jede von Seiten des Staates gegen seine Gläubi-ger übernommene Verbindlichkeit ist unverletzlich. Das In-stitut der Amortisationscasse wird aufrecht erhalten. DieBerechtigungen der ehemaligen Reichsstände und Reichsritter,die denselben durch das Edikt vom 23. April 1318 verliehenworden sind, machen einen Bestandtheil der Verfassung aus.
Die Landstände bilden zwei Kammern, zur erster« ge-hören die Prinzen des Großherzoglichen Hauses, die Häup-ter der standesherrlichen Familien, der katholische Landesbi-schof, ein evangelischer Prälat, 8 Abgeordnete des grund-herrlichen Adels, r Abgeordnete der Universitäten und dievom Großherzoge ohne Rücksicht auf Stand und Geburt er-
nannten Mitglieder, deren Zahl jedoch nie 8 Personen über-steigen darf. — Die zweite Kammer bestehet aus 63 Ab-geordneten der Städte und Aemter, welche nach der Wahl-ordnung vom 23. Decbr. 1813 gewählt werden.— DerGroßherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie undkann sie auflöscn. — Ohne Zustimmung der Stände kannkeine Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden. — DasAuflagegesetz wird auf zwei Jahre gegeben. — Keine Do-maine kann ohne Zustimmung der Stände veräußert wer-den. —- Kein Gesetz bas die Verfassungsurkunde ergänzt,erläutert oder abändert, darf ohne Zustimmung der Mehr-heit von ^ der anwesenden Ständeglieder, einer jedender beiden Kammern gegeben werden. — Der Großher-zog bestätiget und promulgirt die Gesetze und erläßt dieerforderlichen Verfügungen und Anordnungen. — DieKammern haben das Recht der Vorstellungen und Beschwer-den. — Die i. Kammer wird durch Anwesenheit von10, die 2. durch die von 35 Mitgliedern vollzählig. —Der Adel des Großherzogthums theilt sich in hohen urzdniedern Adel ab. — Zu dem höher» gehören die standessherrlichen Familien nach folgender Uebersicht:
Standesherrn des GroßherzogthumsBa den.
Privatbesitzung des Großherzvgs, betreffend die AemterSalm, Stockach, Blumenfeld, Konstanz, Gondelsheimund Pfullendorf 11,033 Einwohner.
Standesherrschaft der Markgrafen Wilhelm und Maxi-milian von Baden, betreff, das Amt Eberbach *) 2374 E.
Standesherrschast des Fürsten von Fürstenberg, betreff,die Aemter Heiligenberg, . Engen, Mößkirch, Möhringen,Hufingen, Stuhlingen, Neustadt, Haßlach und Wolfachund im Amte Waldkirch *) 77,7l§ Einw.
Standesherrschast des Fürsten von Leiningen, betreff,die Aemter Eppingen, Sinsheim, Mosbach, Eberbach,Osterburken, Boxberg, Buchen, Walldüren, Eerlachsheim,Lauberbischofsheim 78,866 E.
«) Die fürstl. Standesherrschast Schwarzenberg, bat in einer am14. Mai i82Z abgeschloffenen Uebereinkunft, auf das Recht, in derzweiten Instanz eine Justizkanzelei zu errichten, verzichtet. DieserUebereinkunft sind auch die Markgrafen Wilhelm und Marimilianvon Baden, als Besitzer der Standesherrschast Awingenberg beigs-treten.