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Lfg. 2 (1825) Königreich Frankreich ; Heft 2 und das Türkische (Osmanische) Reich in Europa
Entstehung
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Gelehrte Gesellschaften.

1) Gelehrte Gesellschaft zu Jstambol und

2) Gelehrte Gesellschaft zu Bukarest.

Bibliotheken.

Deren zählt man einige und dreißig in der Hauptstadt, größtentheils nur Hand-schriften enthaltend.

Staatsverfassung.

Der Padischah ist das höchste weltliche und geistliche Oberhaupt des Staats, letzte-res als Kalif und Nachfolger des Propheten. Was Herr 0 . Hassel in seinem statistischenUmriß rc. sagt, bezeichnet treffend den Zustand der Regierung.In diesem Augenblickebefindet sich der morsche Staatskörper in der äußersten Verwirrung. Die durch Verwei-gerung der Gerechtigkeit und die Unterdrückung der Paschen auf das Aeußerste gebrachtenHellenen, die zahlreichste Klasse ihrer Rayas, haben sich für unabhängig erklärt, ganzMvrah, die.Inseln des Archipels, das alte Hellas, sich ihrer Botmäßigkeit entzogen,und es steht nun zu erwarten, ob die Osmanen noch hinlängliche Kräfte besitzen werden,um sich diese Provinzen zu erhalten.«

Die Thronfolge ist in der Familie Osmanns erblich, doch geht sie oft nicht vom Vaterauf den Sohn über. Der jetzige Padischah ist Mahmud II. mit dem Säbel Osmannsumgürtet den iiten August 1303.

Die provisorische Regierung des griechischen Freistaats ist noch so schwankend undwechselnd, daß sich nichts Bestimmtes darüber angeben läßt. Das Volk der Osma-nen hat keine eigenen Stände, blos Herrscher und Sklaven giebt es.

Der Osmane macht die herrschende Nation im Staate aus und übt gegen die übri-gen Bewohner nur Willkühr aus. Der Osmane steht gegen seine Elaubensverwand-ten unter dem Gesetz und selbst der Padischah kann nicht nach Gutbefinden regieren.Der Ritterorden ist, der von Selim III. zur Belohnung ausgezeichneter Verdienste 1799.gestiftete Orden des Mondes.

Staatsverwaltung.

Centralbehörde. 1) Der Großwessir, an der Spitze aller Autoritäten.

2) Die hohe Pforte, bestehend aus den drei Ministern: dem Ministerdes Innern (Kiaja Beg), dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten(Reis - Effendi), und dem Hof - und Reichsmarschall und Minister derausübenden Gewalt, der Justiz und Polizei (Tschousch Daschi).

3) Die Defterdar Kapussi, an deren Spitze der Defterdar (Finanz-minister) stehet.

4) Der Divan oder Reichsrath, in welchem, unter Repräsentirungdes Großwessir, die ersten Sitze die Wessire, die Kadiaskere, Defterdarenund Nischandschi einnehmen.

L. Innere Verwaltung. Das Land zerfällt in fünf Ejalets oder Landschaftenmit 39 Sandschaks oder Fahnen, ungerechnet der beiden Lehnfürstenthümer,Moldau und Walachei. Dem Ejalet soll ein Beglerbeg oder Pascha von

II. Heft.

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drei Roßschweifen vorgesetzt werden; aber diese Stellen sind nie besetzt. Inden Sandschaks üben Paschen die obere Gewalt aus. In den Lehnfür-stenthümern steht ein Woiwode (im Auslande Hospodar genannt) an der Spitze.

6- Justizverwaltung. 1) Der Mufti, als oberster Richter, unter ihm stehendie vier Räche: i. Scheichel Islam Kiajaffi (der Sachwalter des Scherifsdes Islam); 2. der Telchisdechi (Referendarius der Pforte); 3. der Mek-

tubdschi (Kanzler des Mufti); 4. der Fetwa Emini (Intendantder Fetwa),der die Ausfertigungen besorgt.

2) Die Richter, dahin gehören: die großen Mollas, die kleinen Mollas, dieMusettisch, die Kadis, die Naibs.

3) Die Mufti's oder berathenden Rechtsgelehrten.

v. P 0 lizeiverwaltung. Diese ist ganz den Statthaltern oder den Paschen über-lassen.

Kirchenstaat.

I. Die Osmanen, Tataren, Abadioten und ein Theil der Bosniaken und Arnauten be-

kennen sich zum Islam, welcher die herrschende Religion ausmacht. An der Spitzedieses Kirchenstaats steht der Mufti, unter ihm die Geistlichkeit. Diese bestehet ausfolgenden Mitgliedern: die Schleiche oder ordentlichen Prediger der Moskeen; dieChatibe, die die öffentlichen Gebete am Freitage für den Padischah und Kalifen inden Moskeen verrichten; die Jmane, die das gewöhnliche fünfmalige Gebet in denMoskeen verrichten; die Muesnie oder die Gebetauörufer, und die Kaima oder dieKüster.

Ferner gehören zum Osmanischen Kirchenstaate die Emire oder Blutsverwandtendes Propheten, die Muderris oder Professoren (der eigentliche Lehrstaat); die Der-wische oder die Mönche, die in einige und dreißig Orden vertheilet und in Klöstereingeschlossen sind. Ihre Vorsteher heißen Scheichs.

II. Die griechische Kirche hat einen Patriarchen, der sich ökumenischer Patriarch undErzbischof von Jstambol nennt, und von den übrigen Patriarchen zu Solyman, An-takia und Skanderum als Oberhaupt anerkannt wird. Er hat eine Synode von 12Bischöfen zur Seite. Außerdem haben die Griechen ihre Metropoliten, ihre Erzbi-schöfe, Jgumenen, Papasmud, Diakonen.> Mönchsklöster giebt es viele, Non-nenklöster wenig.

III. Die armenische Kirche hat einen Erzbischof zu Jstambol, der aber von dem Patriar-chen zu Etschmiazin abhängt.

IV. Die katholische Kirche hat 2 Erzbischöfe, 10 Bischöfe und mehrere Klöster.

V. Lutheraner, Reformirte , Angelikaner finden sich blos unter den Franken.

VI. Die Juden genießen gleiche Rechte wie die andern geduldeten Nationen.

M i l i t a i r.

Nach Hammer betragt r

1) Die Infanterie 124,000 Mann mit Inbegriff der Artillerie.

2) Die Cavallerie 24,000 Mann.

Jedoch stehen in Friedenszeiten höchstens 79,500 Mann im Solde, als 40,000Jenjitscheri, 6000 Artilleristen, 10,00s sonstige Fußtruppen und 23,500Mann Reiter.

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