Glauben.
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Das Gebot selbst aber als ein Gesetz, desReiches der Zwecke in der intellicibeln Weitbestimmt jeder Vernunft den gleichen persön-liehen Werth, indem wir es also als Gin Ge-setz der vernünftigen Wechselwirkung imReiche der Zwecke anseben, so entspringtUns die Idee des Rechtes, indem jeder vondem andern fordern soll, dass er ihn als sei-nes gleichen behandele.
So werden Tugend und Recht für unsdie Ideen der Gesetzgebung im Reiche derZwecke. Diese Gesetzgebung kündigt sichuns in der Natur aber nur als eine Aufgabean, welche durch die Menschen erst realisirtwerden soll. Die Gesetzgebung für das Reich 1der Zwecke in der ewigen Ordnung der Din-ge verwandelt sich für uns in der Natur indie Aufgabe für den Einzelnen nach Möglich*;keit seine Tugend zu üben, und zu stärken,denn dies gibt ihm allein persönlichen Werth,für die Gesellschaft aber in der Gemeinschaftder Menschen das Recht zum obersten Ge-setze zu.machen, denn dadurch wird das Reichder Zwecke auf der Erde, das Reich Gottesauf Erden realisirt.
Ahn-