29
Jahre zum Genuß von Thlr 1500 jährlich heranwachst.Dagegen bleiben aber auch jene unvollständigen Einlegerden Jahres-Gesellschaften langer tributpflichtig (bei 10 Thlr.Einlage nach meiner Tabelle bis zum 34. Jahre, der Wahr-scheinlichkeit nach kürzer) und bis zu jener Epoche, wo sichdie Einlagen zu 100 Thlr. seit dem 31. Jahr vervollstän-digt haben, sind die 4 älteren Klassen schon ungefähr zumMaximum gelangt, und den zwei jungem Klassen fließendadurch in der Folgezeit so bedeutende Erbtheile zu, daßneben dem Einflüsse der naturgemäßen Sterblichkeit in ihnenselbst die hohem Rentensetze sehr rasch gefördert werdenmüssen. — Es dürfte daher in der eben so schönen alswohk-thätigen Einrichtung der unvollständigen Einlagen auch nichtdie mindeste Gefahr für die Anstalt bestehen, und im Ganzensich Northeil und Nachtheil so ziemlich die Wage halten.
In Bezug auf das obige Ueberströmen des Erbschafts-fonds der älteren Klassen auf die jüngereri, folgert LudwigJung in seinem Merkchen: „über rechtliche Natur undzweckmäßige Benutzung der Preußischen Renten-Versiche-rungs-Anstalt" Seite 21. in nachstehender Weise sehr richtig:„daß nach 30jährigem Bestände der Anstalt die meisten„Mitglieder der Klasse VI, ohne Unterschied, ob mit vie-len oder einfachen Einlagen, den übrigen Mitgliedern her„Klaffe I. bis V. vorangegangen sind, liegt in dem, bis-„her in Kraft gewesenen Naturgesetze, das jüngste Mitglied„wäre mindestens 86 Jahre alt. Ein sehr bedeutender„Theil ihres Rente-Kapitals muß daher auf die übrigen„Klassen vererbt sein, die ebenfalls schon mehr oder weni-ger gelichtet sein werden, denn das jüngste Mitglied der
„V. Klasse wäre mindestens.76 Jahr
„das der IV. Klasse ......... 66 „
„ „
III
II
/,
56
43