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Cardinal Albrecht von Brandenburg und das Neue Stift zu Halle : 1520 - 1541 ; eine kirchen- und kunstgeschichtliche Studie
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Dekan. Ihm kommt es zu, die an das Kapitel gerichtetenBriefe zu öffnen, allerdings nur in Gegenwart mindestens einesCanonikers, auch müssen die Briefe des Kapitels in seinerGegenwart versiegelt werden, wobei aber noch 4 Canonikeranwesend sein müssen. Er führt daher auch das Siegel desStifts, das er freilich nicht ohne speziellen Auftrag des Kapitelsgebrauchen darf. Auch die Ausführung, die Niederschrift, derUrkunden und Akten des Kapitels hat er zu überwachen.Neben der Correspondenz und dem Urkundenwesen ruht auchdie Stiftskasse in seinen Händen, ihm liegt die Rechnungs-legung ob. Er hat daher die Präsenzgelder den Stiftspersonenauszuzahlen und dabei die Tiscligelder wie die Strafgelderzurückzubehalten. In einem pergamentenen Buche, das imArchiv (in archa publica) aufbewahrt wird, sollen die Einkünftesämtlicher Stiftspersonen, sowie jedes Altars aufgezeichnetwerden, während in einem ebenda aufgestellten Schranke dieUrkunden, welche die vielfach mit Einnahmen verbundenenPrivilegien, Rechte und Freiheiten des Stifts enthalten, nieder-zulegen sind. Zwei Canoniker sollen damit beauftragt werden,die Einkünfte einzuziehen (pro colligendis censibus). Diejährlichen Zinsen sind in Gold oder Silber zu zahlen, bei ihrerAblösung, dem sogenannten Wiederkauf, ist für eine Geld-einheit stets das Zwanzigfache zu erstatten, das Kapital giltalso stets als zu 5% ausgeliehen.

Eine der wichtigsten Kassen jeder mittelalterlichen Kirchewar die Kirchenfabrik (fabrica ecclesiae). Aus ihr wurdeBau und Erhaltung der kirchlichen Gebäude bestritten, siehatte die Kosten für Beleuchtung, Wachs, Öl, Weihrauch zutragen, und die Kleinodien, Ornate, Altarbekleidungen undder sonstige Hausrat der Kirche waren aus ihr anzuschaffenund zu unterhalten 1 ). Gewiss war ein grosser Teil der ein-laufenden Zinsen auch an der neuen Stiftskirche für dieKirchenfabrik bestimmt. Dazu kommen noch manche Neben-einnahmen: so ein Teil der Statutengelder 2 ), die Strafgelder,sowie alle Opfer, die auf den Altären, auf Bildern, auf dem

1) Statuten unsrer Kirche, Dreyhaupt S. 896: Fabrica ecclesie comparetet teneat edificia, luminaria , ceram, oleum, incensum , campanas, clenodia,ornatus et autepeudia ac reliquam suppellectilem ecclesie.

2) Siehe oben S. 28.

Redlich, Cardinal Albreclit. 3