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Lchne ihm Genugthuung zu geben, der fordere sie,, soweit er dazu Recht hat. Habe ich einem Juden eineGefälligkeit abgeschlagen, blos weil er ein Judewar, der beschuldige mich. Habe ich den Prozeßeines Juden vernachlässigt, der denunzire mich.Die Akten des Kammergerichtö beweisen, daß ichfür jüdische Armen unentgeldlich Rechtsgeschäftezu führen übernommen habe.
Hamann sagte (in Göthe's Schr. Bd. 8.S. ?s.) zum Könige AhasveruS:
„Es ist ein jeglicher in deinem ganzen Land,
„Auf ein' und andre Art mit Israel verwandt."
Daß dies nicht bloße Poesie ist, daß dieJu-den wirklich sich die Herrschaft über regierendeFürsten zu verschaffen gewußt haben, und daßHerder (Adrastea B. IV, St. I. S. is7>) sehrRecht hat, die Sache ernsthaft zu nehmen; dieszu beweisen, will ich folgende Stelle aus desDir. 1 '^.bbs Lopsr Vis <l ; Issn III. Lobisslc!Hoi äs kolo^ns a I'sris 1761 loin. II. I'. §17I19 u. z66 mittheilen.
Osux guiks sons is protection äs Is Hei-ns s'smpsrsrent äs lui: I'un cls son corp«,c'etait Is lVIsäsoin lonss, st'autrs äs sssVinsircss, c'stsit on Iraitant: et ces psux