i-'2 Geschichte der preußischen Monarchie.
zung des Regierungssitzes der zollernschen Dynastie aus Ost-franken an die Elbe, Havel, Spree und Oder war; so bliebdoch die Aufgabe höchst schwierig, welche Friedrich! beider Ucbernahmc des brandenburgische» Staates zu lösen hatte.Denn fett beinahe einem Jahrhundert, wo das aftanischeHaus erlosch, war, bis auf die kurze RegierungszeitKarls4,Ordnung, Sicherheit, Erwerbsfleiß, Sittlichkeit und Wohl-stand aus den Marken verschwunden.
Die ausgezeichnete Individualität eines Fürsten zeigtsich aber darin, daß er einen erschütterten Staat im In-nern neu begründet, und nach außen zur politischenWichtigkeit erhebt. Dies gelang im Wesentlichen dem Chur-fürsten Friedrich i wahrend seiner 29jährigen Herrschaft inden Marken. Die öffentliche Ordnung und Sichckheit wardhcrqestcllt; der übermüthige Adel gebändigt; .die Städte,und in ihnen der aufblühende dritte Stand, fühlten von obenher die neue Aufregung eines kräftigen Lebens; eine zweck-mäßige Staatswirthschaft trat an die Stelle der Verschwen-dung der ausgcartcten luxemburgischen Dynastie. So warddas innere Leben in den Marken von Friedrich 1 auf einesichere Grundlage zurückgeführt, und dieses innere Leben,obgleich nicht alle seine Nachfolger bis aufdic Tagc des großenChurfürstcn in Friedrichs 1 Geiste handelten, gewann späterdurch die Einführung der .Kirchen Verbesserungunter Joachim 2 eine erhöhte Starke, wenn gleich vieles,was für den Fortschritt der Nation während der wittclsbachi-schen und luxemburgischen Herrschaft versäumt worden war,nur erst seit den Zeiten des großen Churfürstcn nachgehohltwerden konnte.
Für die festere politische Stellung des Churstaates nachaußen sorgte Friedrich 1 theils durch die Wiedervereinigungder Uckermark mit der übernommenen Alt - und Mittclmark,theils durch seine Tapferkeit gegenj die Feinde des Reichs,durch seine ernste Stimme auf der Kostnitzer Kirchcnvcrsamm-lung, und durch sein Ansehen in dem teutschen Churfürstcn-rathe, wenn gleich sein Plan, das erledigte Herzogthum Sach-sen-Wittenberg (1422) mit seinem Staate zu verbinden,