Anhang.
Die Verfassung im Herzogthume Nas-sau betreffend.
Die neue, dem Herzogthume Nassau durch Pa-tent vom 2. Sept. 1814 gegebene, landständische Ver-fassung ward Th. 2. S. 293 — 305 mitgetheilt. AlsNachtrag zu dem h. 9- des Patents (S.305), in wel-chem es heißt: „die Sitzungen der Landstande sind nichtöffentlich" ward spater bestimmt:
„daß die Sitzungen der zweiten Kammer der Abge-ordneten allein öffentlich seyn sollen."
Noch gehören aber, als Ergänzung dieser landstatt-dischen Verfassung, zwei Patente der damals regie-renden beiden Fürsten hieher, welche sie, nach denim Jahre 1815 mit Preußen und mit dem königlichoranischen Hause in den Niederlanden abgeschlossenenLerritorialverträgen, erließen.
1) Patent, die Wahl der Landscände betreffend,vom 3/4. Nov. 1815»
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, söittveraincr Herzog zn Nassau :c., und Wir Friedrich