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Gesetz v. 12. Der. 1816.
jenem in Sicilien unabhängig scyn wird, wenn Wir Unsauf dieser Insel aufhaltcn. Die Organisation dieserbeiden obersten Gerichte soll durch ein besonderes Gesetzbestimmt werden.
9. Die Abschaffung des Feudalismus inSicilien ist beibehaltcn, so wie auch in Umfern andern Staaten diesseits der Meerenge.
10. Der Anthcil Siciliens an den permanenten Staats,ausgaben wird jedes Jahr von Uns bestimmt werden,kann aber jährlich die Summe von 4,847,687 Unzenund 20 Tari, wie sie als activcs Einkommen von Si,cilicn im Jahre 1813 vom Parlamente festgesetzt ward,nicht übersteigen. Was immer für eine größere Summekann ohne Bewilligung des Parlaments nichtaufcrlegt werden.
11. Von vorbcsagtem Anthcilc sollen jährlich nichtweniger als 150,000 Unzen zum Voraus abgezogen, undzur Bezahlung der unverzinslichen Schulden und derZinsrückstände der verzinslichen Schuld von Sicilien biszur gänzlichen Tilgung beider verwendet werden. Wenndiese Tilgung erfolgt ist, bleibt jährlich dieselbe Summeals Amortisationsfond der sicilischen Staatsschuldbestimmt.
12- So lange, bis das allgemeine System derCivil, und Justizadministration Unscrs Königreiches bei,der Sicilien promulgirt scyn wird, sollen alle Justiz,und Administrationsgeschäfte Denselben Gang, wie bisher,fortgehcn. Wir wollen und befehlen, daß dieses Unservon Uns unterfertigtes, von Unserm Nathc und Mini,stcr, Staatssekretär in Gnaden- und Justizsachen vidi,mirtes, mit Unserm großen Jnsiegcl versehenes, vonUnserm Nathc und Minister - Staatssekretär, Kanzlercontrasignirtcs, und in Unsrer allgemeinen Kanzlei desKönigreiches beider Sicilien registrirtcs und aufbcwahr,tes Gesetz im ganzen Umfange des besagten Königrei,chcs mit den gewöhnlichen Feierlichkeiten durch die bc,treffenden Behörden bekannt gemacht werde, welche einProtokoll darüber aufzunehmen, und die Vollziehung der.