566
Neapel u. Sicilien.
Als aber am 8. Dec. 1816 der König seine ge-,sammten Besitzungen diesseits und jenseits der Meer-enge von Messina zu einem vereinigten Reicheerhoben, und, „in Gemäßheit des Tractats von Wien"den Titel: Ferdinand der Erste, König des Rei-ches beider Sicilien angenommen hatte; so erließer sür die gesammte Monarchie am 12- Dec. 1816folgendes organisches Gesetz:
6) Gesetz vom 12- December 1816 für das ver-einigte Königreich beider Sicilien.
Ferdinand 1, von Gottes Gnaden, König des Kö,uigreichcs beider Sicilien rc. Indem Wir die von Unsund den Monarchen, Unfern erlauchten Vorfahren, Un-fern vielgeliebten Sicilianern, verliehenen Privile-gien bestätigen, und die volle Achtung dieser Privile-gien mit der Einheit der politischen Institutio-nen vereinbaren wollen, welche das öffentliche RechtUn>crs Königreiches beider Sicilien bildensollen; so haben Wir durch gegenwärtiges Gesetz sanctio-nirt und sanctioniren was folgte
1. Sammtlichc Civil- und geistliche Acmtcr und Stel-len von Sicilien jenseits der Meerenge sollen, nach demInhalte der Capitularien der Monarchen, Unsrer Vor-fahren, ausschlicßcnd Sicilianern verliehen werden, ohnedaß die übrigen Unterthancn Unserer königlichen Staa-ten diesseits der Meerenge jemals daraus Anspruch ma-chen können, wie inglcichcn die Sicilianer auf die Civil-und geistlichen Aemter und Stellen in obgcdachten Unfernandern königlichen Staaten keinen Anspruch machen dür-fen. Unter erwähntem ausschließcndcn Rechte zu Gun-sten der Sicilianer bcgrejfcn Wir auch das Erzbisthumvon Palermo, obwohl dasselbe in dem großen, von Un-seren erlauchten Vater Karl Z. denselben crthciltcn,Privilegium dem Allerhöchsten Gutbestndcn Vorbehaltenwar.