Consticutionsentw. v. 16 . Mai 1815- 563
Die Staatseinkünfte bestehen in ordentliche»;»ind außerordentliche» Steuer». Die erster» ma/chen das bleibende Staatscinkommen aus, und werde»;zur Bezahlung der Staatsgläubiger, der Civilliste, derLand/ und Seemacht, der Magistratur und Beamtenverwendet, und zur Bestreitung aller nöthigcn Ausgabender Staatsverwaltung. Sind sie einmal mir Einstim/»nung der Kammern festgesetzt und von, KSnige sanctio/nirt; so kann inan in der Folge ihren Betragnicht mehr ab ändern; jedoch müssen sie aller 4Jahre in den ersten Sitzungen jedes neuen Parlamentsbestätigt werden. Die allenfalls nöthigeN Abänderunggen müssen verfassungsmäßig eingeleitet werden. — DieSteuern der zweiten Art bestehen in zeitlichen -Hülfs/gcldcrn, welche ebenfalls in Gesetzesform vorgebrachkwerden müssen. Sic werden frei von den KammernzugcstandeN, und zwar für die von ihnen festgesetzte Zeit.
Die Civilliste wird für die ganze Dauer der Re-gierung von dem ersten Parlamente, das nach der Thron/bcsteigung des neuen Königs zusammen berufen wird,festgesetzt.
Die Verwaltung der Staatseinkünfte kommt ganzder vollziehenden Macht zu. Der Finanz mini steilist verpflichtet, jedes Jahr dem Parlamenteeinen umständlichen Bericht über Einnahmelind Ausgabe vor zu legen, welcher gedruckt und bcLkannt gemacht werden soll.
Die Fcudalität, so wie die feudale»» Ge/dichtsbarkeiten und Rechte bleiben abgc schafft,in Folge des Parlamentsbeschlusses vöm Jahre 1812.
Wird der König wieder i» den Besitz »eines Reichesvon Neapel treten; so wird die Souverainetät von Nea/pcl Und Sicilien (wie vorher) vereinigt bleiben in devPcr»on des Königs uNd der Soüvcraine seiner Nach-folger. Sollte jener Fall cintreten, und der König seineResidenz »»ach Neapel verlegen; so wird er, als seinerPerson Vertreter, einen Prinzen aus seiner Familie, undin Ermangelung dessen, einen ausgezeichneten Sicilianekzurüeklassei», und dem einen oder andern die Ausübung
S6*