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Neapel u. Sicilien
wenigstens 30 Jahre alt, als rechtschaffener Mann be-kannt und von einer der beiden Universitäten promovirtist; ferner, wenn er nicht die Einnahme eines Wählershat; und niemals dürfen sic, die Friedensrichter ausge-nommen, noch andere Aemtcr bekleiden. — Das Vcr-zcichniß aller Magistrate des Reiches ist folgendes: dieCapitani Giustizicri, die Capitani d'Armc, die Friedens-richter, die Richter der ersten Instanz, der zweiten In-stanz, die Podesta der Inseln oder Richter der erstenInstanz, die Bezirkstribunalc, zwei Tribunale dritterInstanz, eins in Messina, das andere in Catania, einCassationstribunal, der hohe Gerichtshof des Parlaments,der hohe Gerichtshof der Pairs, die Luris ecclssiasti-«Iie, die Magistrali äi Loinmsroio, äi OsIsAsnionsäi UVIonsrcliia, 1a su^rsms «UPeirasions <!i oalutsxndl,1ica, der Protonotar des Reiches und sein Rath.In jeder Ortschaft befindet sich ein Capitano Giustizicre;in jedem Bezirk ein Capitan d'Armc; sie verhaften dieAngeklagten, führen die Befehle der Magistrate aus,und halten die gute Ordnung aufrecht. Die Capitanid'Armc haben ordentlichen Sold und haften für die Dieb-stähle, welche in ihrem Bezirke begangen werden. DieFriedensrichter mtheilcn über unbedeutende Sachen, undsuchen zugleich Streitigkeiten bcizulcgcn. In jeder Stadtund Ortschaft unter 13,000 Einwohnern ist ein Frie-densrichter, in den übrigen zwei, in Catanien und Mes-sina vier, in Palermo sechs. In jeder Stadt von3000 Einwohnern wird ein Richter erster, und ein an-drer zweiter Instanz seyn; sie entscheiden nur in beidenInstanzen, und in Städten von 3000 Einwohnern auchin Appellation alle Civilsachen, die nicht über 60 Unzen?Werth haben. In allen Städten unter 3000 Einwoh-nern ist ein Richter erster Instanz, der über 10 UnzenWerth entscheidet; zur zweiten Instanz gelangen dieSachen an die Bczirksrichtcr erster Instanz. In denBezirken und parlamciitsfahigcn Städten werden Tribu-nale errichtet, aus 3 Richtern bestehend. Diese Bezirks-tribunale entscheiden alle Sachen ihrer Bezirke und Städtein erster Instanz. Die Podcsta der Inseln verwalten