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Neapel u. Sicilien.
Die öffentlichen Beamten waren dem Parlamente ver-antwortlich, und konnten von den beiden Kammerngerichtet werden. Kein Sicilianer durfte verhaftet undbestraft werden, als nur auf dem Wege des gewöhnli-chen Rechtes und durch die richterliche Gewalt. AlleParlamcntsschlüffe mußten, zu ihrer Gültigkeit, dieSanction des Königs erhalten, dessen Person zwar hei-lig und unverletzlich war, dessen Minister aber vomParlament zur Rechenschaft gezogen, gerichtet und be-straft werden konnten. — Das neue Parlament sollteaus zwei Kammern bestehen, der Pairs und derGemeinen. Die Parlamentsglieder aber in der Kam-mer der Pairs sollten nur jedes eine Stimme, nichtmehrere, nach der Menge der Besitzungen, haben. DemKönige stand das Recht zu, ein Parlament zusammenzu rufen, zu prorogiren und aufzuheben; doch mußte erjedes Jahr eins versammeln. — Die Feudalver-fassung hörte völlig auf, so wie die Baronial-gerichtsbarkeiten, und deshalb auch alle Wortheile,Pflichten und Lasten, die mit dem Lehnssysteme zusam-menhingen; nur blieb den Familien vergönnt, dieFeudaltitel beizubehaltcn. — Jeder Steuervor-schlag sollte allein von der Kammer der Gemeinen aus-gehen, und konnte von der Kammer der Pairs nurangenommen und verworfen, nicht aber verändert wer-den. Alle übrige Vorschläge aber konnten von einerder beiden Kammern gemacht werden; die andere hattedann das Verwerfungsrccht.
b) Grundzüge der Sicilianischen Verfassung vomJahre 1812 .
Die Kammer der Pairs ward gebildet aus dengeistliche» und weltlichen Pairs, die bis dahin da»