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3 (1820)
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Neapel u. Sicilien.

Zum Genuß der Bürgerrechte werden zugelasscn: dieFremden, welche dem Staate wichtige Dienste geleistethaben, oder leisten werden, welche demselben nützlicheTalente oder Erfindungen zubringcn, welche große An,staltcn darin bilden, oder welche Eigcnthum darin crwcr,ben, wovon sie wenigstens lOODucatcn Abgabe bezahlen.

Niemand kann bürgerliche Aemtcr verwalten, dernicht im Schooßc des Königreichs geboren ist, oder, demvorigen Artikel gemäß, das Bürgerrecht darin erworbenhat.

Die Staatsschuld wird garantirt; die Amortisations,rcnten und Schulden sind unverletzlich.

Der öffentliche Schatz ist von dem Kronschahc vcr,schieden und getrennt.

Den Direktor des öffentlichen Schatzes ernennt derKönig; er schwört in dessen Hände, keine ungerechteVerwendung der öffentlichen Gelder zu dulden, und keineAuszahlung, die nicht dem, für die verschiedenen Staats,ausgabcn eröffnctcn Kredit gemäß ist, zu autorisircn.

Alles, was auf die Verwaltung von Sicilien Bezughat, soll durch ein besonderes Statut angcordnet werden.

So gegeben zu Bayonnc den 20. Jun. 1808.

(Unterzeichnet): Joseph.

Wir Napoleon, von Gottes Gnaden Kaiser der Frau,zoscn, König von Italien, Beschützer des Rheinbundesu. s. w. Da Unser theurer und geliebter Bruder, derPrinz Joseph Napoleon, König von Neapel und Sici,licn, das constitutionclle Statut, welches der politischenGesetzgebung des Königreichs beider Sicilien zur Grund,läge dienen soll. Uns zur Genehmigung vorgelegt hat;so genehmigen Wir gedachtes Statut, und garantirendessen Vollziehung dem Souvcrain und den Völkern die,scr Reiche. So gegeben in Unserem kaiserlich königlichenPallaste zu Bayonnc, den 20- Jun. 1808.

(Unterzeichnet): Napoleon.

Im Namen des Kaisers

(Unterzeichnet): der StaatssekretärH. B. Maret.