Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
513
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Constitution v. 24. April 1815» 513

«) Wasserbauten und Straßen, in sofern sie der Pro/vinz und nicht dem Staate obliegen;

Z) die öffentlichen Wohlthatigkeitsanstalten.

.51. Ucber diese und andre Gegenstände der öffentli-chen Verwaltung können die Provinzial, Congrcgarioneirmotivirte Vorstellungen an die Central,Congregation ein,senden, und diese entweder Gebrauch davon Machen-oder als unbegründet zurücksendcn.

62. Die von den Provinzial, Congregationen in ih,rem Geschäftskreise an die Kanzleien oder Municipalitä,tcn zu erlassenden Befehle müssen vom Delegieren (derfür ihre Comperenzmäßigkeit hastet), einem Depntirtenund dem Referenten unterzeichnet sepn.

53. 54. SA. Die Provinzial, Congregationen habeneinen Referenten (mit blos konsultativer Stimme), einenKassier, Controlcur und Revisor; diese vier Beamtenwerben Besoldungen, zu Lasten der ganzen Provinz, bc,ziehen; der Delegato, und mit ihm der Referent, wer,den die Arbeiten verthcilen; Protokoll, Registratur undExpedition werden die Provinzial, Congregationen mitden Delegationen gemeinschaftlich haben; der Geschäfts,gang wird daher jenen mit diesen gemein seyn. DieStimmen sammelt der Delegato als Präsident, wie H.30-^32- gesagt worden.

Z6. Die Provinzial, Congregationen müssen ihr Pro,toroll alle 14 Tage mittelst der Central, Congregalion andas GubcrniuM einscndcN, welches dasselbe, auf dem,selben Wege mit oder ohne Bemerkungen, zurückstcllt.

So gegeben Wien, den 24. April 1815, UnsrerRegierung im vier und zwanzigsten.

Franz.

Kgarte, oberster Kanzler. Lazanzskh- Kanzler.

Franz Graf Guicciardi.

Dritter Btn».

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