4^6 Italien.
Vierter Abschnitt.
Von dem S t a a t s r a t
17 . Der Staatsrath bestehet:
1 ) ans dem Conseil der Consultorcn;
' 5) ans dem gesetzgebenden Conseil;
Z) aus dem der Auditoren.
18. Die Dtitglieder dieser drei Conseils werden vomKönige ernannt.
§. 1 .
Von dem Conseil der Consnltorcn.'
19- Der Conseil der Consultorcn besteht aus achtronsultircnden Staatsräthen. Die Großbeamtcn derKrone haben darin Sitz und Stimme.
20. Der Conseil der Consultorcn erkennt ans dieihm von einem Minister kraft eines königlichen Befehlsgemachte Milthcilung,
->) über Alles, was sich entweder auf die Auslegungeines oder mehrerer Artikel der konstitutionellenStatute»,, oder auf Modifikationen bezieht, diemit diesen Statuten vorgenommen werden sollen-;
k) über Friedens/, Handels/ und Substdienvcrträge,die ihm vor der'Bekanntmachung mitgetheilt werden.
21- Der Conseil der Consultorcn erwählt, in demdurch den 5. Artikel des zweiten konstitutionellen Sta/nits vorhcrgcschenen Falle, den Regenten unter denGroßbeamtcn der Krone.
22. In dtnr durch den 11. Artikel des nämlichenkonstitutionellen Statuts verhergeschekien Falle wird dieErncnnungsactc, entweder eines Regenten für die Min/derjährigkcit, oder eines Prinzen zur Bewachung einesminderjährigen Königs, an den Conseil der Consultorcngeschickt, der nach Vorschrift des besagten Artikels ver-fährt.
23. Im Conseil der Consultorcn führt eines seinerMitglieder, das der König ernennt, den Vorsitz.