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aber ei/ Deputirter gewählt werden. Bon jedem derzwei.Deputiere» der drei ersten Stände wird der eineauf sechs, der andere auf drei Jahre, der Deputiereder Städte aber auf sechs Jahre gewählt werden. DieseDeputaten werden folgende! Gehalte genießen: JederLer.Zchei geistlichen Depucirten 1000 fl. jährlich. Jederder .Deputieren aus dem Herrn / uNü Nittcrstande 2000 fl.jährlich. Der. städtische Deputiert 900 fl. jährlich. Znden Deputieren der drei ersten Stände können nur sol/che gewählt werden, welche zu einem dieser drei Standegehören. Die Caudidaren um diese ehrenvollen Plätzehaben bis 10 . Jun. d. I.-deshalb xstgen,e Gesuchean Sr. E.r cellenz, den Herrn Präsidenten desGuberniums und der Stände, einzurcichen. Rück/sichtlich des Concurses um die Rechte des Deputierender Städte wird das Erforderliche besonders erlassenwerden."