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3 (1820)
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Hildburghauseit.

Der Ausschuß kann jedoch weder Steuern und an.-dere Belastungen der Staatsbürger bewilligen, noch sichdefinitiv über Gcsctzesvorschlage oder andere zur unmittel-baren Cognition der Landschaft geeignete Gegenstände er-klären, sondern er ist verbunden dergleichen Gegenstände,welche nicht bis zum nächsten Landtage ausgcseht wer-den können, mit den über seine vorläufige Bewachunggeführten Protokollen, aus dem Wege schriftlicher Cir-rulativn an sämmtliche Landesdeputirte zur Abstimmungzu bringen. Zu seiner vollen Competenz hingegen gehört

s) die einstweilige Besetzung der landschaftlichen Be-amtenstellen, welche bis zum nächsten Landtag nichterledigt bleiben können;

b) die fortwährende Controlle über die Aufrechthal-tung der Verfassung und Vollziehung der von demLandesherrn und dem Landtage gemeinschaftlich ge-faßten Beschlüsse und festgesetzten Etats;

e) die Bcfugniß in dringenden Fällen Anzeige an denLandesherrn zu erstatten, oder Vorstellungen UndBeschwerden änzubringcn;

st) der Antrag auf Zusammcnberufung außerordentli-cher Landtage unter Anführung seiner Gründe;

«) die Unterzeichnung der landschaftlichen Schuldver-schreibungen;

k) die Mitüufsicht über die Verwaltung der Landcs-stcuerkasse.

§. 31. Landschaftliche Kassencuratck. Die unmittel-bare Leitung der Kassengeschäfte wird nicht von sämmt-lichcn Ausschnßdeputirten geübt- sondern cs werden dazueinige derselben beauftragt, welche, mit einem aus derMitte der Landesregierung zu deputirendcn Rache unddem jedesmaligen Landrache, einen abgesonderten Küssen-vorstand bilden. Dieser Vorstand ist der Landesregie-rung und der gelammten Landschaft in der Art unter-geordnet, daß jene, wie diese, die von ihr ausgehendenZahlungsvcrfügungcn zunächst an denselben erlaßt. Un-ter ihm steht der landschaftliche Hauxrkassier.